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Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
blaetter_rechtsanwendung
Title:
Blätter für Rechtsanwendung.
Author:
Seuffert, Johann Adam
Glück, Christian Carl
Editor:
Hettich, Karl
Document type:
Multivolume work
Collection:
bayern
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
blaetter_rechtsanwendung_34_1869
Title:
Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band.
Editor:
Seuffert, Johann Adam
Volume count:
34
Place of publication:
Erlangen
Publisher:
J. J. Palm und Ernst Enke.
Document type:
Volume
Collection:
bayern
Publication year:
1869
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Samstag den 3. Juli 1869. 34. Jahrgang. No 14.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Entscheidungen des obersten Gerichtshofes für Bayern rechts des Rheines.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Erkaufte Immobilien werden nach bayerischem Rechte unter Anwesenden in fünf Jahren ersessen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung.
  • Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)
  • Title page
  • Vorbemerkung zum III. Band.
  • Inhalts-Uebersicht zum III. Bande.
  • Urkunden.
  • Historische Einleitung.
  • II. Außerordentliche Session des Norddeutschen Reichstages von 1870.
  • Verhandlungen der süddeutschen Landtage über die Genehmigung der Beitritts-Verträge.
  • Deutscher Reichstag 1871.
  • I. Session des Ersten Deutschen Reichstags. Eröffnungssitzung vom 21. März 1871.
  • Erste Berathung der revidirten Verfassung. 27. März 1871.
  • Delbück.
  • General-Debatte.
  • Zweite und beziehungsweise dritte Berathung.
  • Anmerkungen aus Sessionen des Reichstages des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs.
  • Promulgations-Gesetz.
  • Alphabetisches Sprech- und Sach-Register nebst zwei Congruenz-Registern zu der Verfassung des Norddeutschen Bundes und der Deutschen Reichsverfassung etc.

Full text

868 I. Session des deutschen Reichstages. 
mich auf wenige Worte beschränken. Der materielle Inhalt der Vorlage ist 
Ihnen Allen aus früheren eingehenden Berathungen bekannt, er hat den 
Gegenstand eingehender Erörterungen im Reichstage des Norddeutschen Bundes 
und in den Landtagen der süddeutschen Staaten gebildet. Das, was Ihnen 
jetzt gebracht wird, nimmt nichts weiter in Anspruch als Bestimmungen in 
eine Redaktion zusammenzufassen, welche in einer Anzahl einzelner Dokumente 
zerstreut waren, und deren Uebersichtlichkeit durch diese Zerstreutheit verloren 
ging. Er nimmt ferner in Anspruch die Durchführung der nur in zwei 
Stellen der früher genehmigten Bundesrerfassung eingeführten Begriffe von 
Kaiser und Reich. Eine einzige Bestimmung, welche sich in dieser Vorlage 
findet, ist, wenigstens im Norddeutschen Reichstage, noch nicht zur Erörterung 
gelangt; es ist das diejenige, nach welcher der durch den Vertrag mit Baiern 
vom 23. November vorigen Jahres geschaffene Ausschuß des Bundesraths 
für auswärtige Angelegenheiten um zwei von dem Bundesrath zu wählende 
Mitglieder verstärkt werden soll. Ich Schooße des Norddeutschen Reichstages 
selbst war auf eine solche Verstärkung hingewiesen, man hat sich darüber in 
Berlin noch im Laufe des vorigen Jahres verständigt; die Verständigung 
erfolgte zu spät, um noch dem dem Norddeutschen Reichstage vorgelegten 
Dokumente einverleibt zu werden. 
General-Debatte. 
Schulze (Berlin VI. einst Delitzsch)“): Meine Herren, wir können über 
die Bedeutung dieser Vorlage von keiner Seite in Zweifel sein. Gewiß that 
diese Redaktion in hohem Grade noth, denn es handelte sich ja darum, in 
dieser Vorlage den Rechteboden, von dem allein wir bei der ganzen weiteren 
Entwickelung der Verhältnisse in unserem Vaterlande ausgehen können, klar 
festzustellen. Eine Bemängelung in dieser Hinsicht möchte wohl von keiner 
Seite erfolgen. Die Redaktion stützt sich auf Beschlüsse von denjenigen Or- 
ganen, die zu diesen Beschlüssen befugt waren, und wenn eine einzige Aeu- 
derung, die Verhältnisse innerhalb des Bundesraths in Bezug auf den Aus- 
schuß für auswärtige Angelegenheiten betreffend, hinzugefügt ist, so wird dies 
kaum, wie ich glaube, in den Reihen dicses Hauses zu einer Debatte eine Veran- 
lassung geben. Aber, meine Herren, einen Gesichtspunkt dabei haben meine 
Freunde undich für nothwendig gehalten zur Kennzeichnung ihrer Stellung bei dem 
ganzen Werk, welches uns hier zusammenführt, zu betonen. Gerade diese kleine, 
vielleicht nach einer Hinsicht bedeutungsvolle Aenderung — ein Punkt, über den ich 
mich hier nicht auszusprechen habe — ermahnt uns doch, daß wir auch innerhalb 
des Reichstages daran zu denken haben werden, das, was in den Rechten und 
in der Stellung des Reichstages selbst zu den übrigen Gewalten noch man- 
  
*) St. B. S. 22 l. m.
	        

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