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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • 1. Kapitel. Einleitung.
  • 2. Kapitel. Der Bundesrat.
  • 3. Kapitel. Die Bundesrats-Ausschüsse.
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

IV. Abschnitt. 
Träger der Souveränetät (Zundesrat). 
  
1. Kapitel. 
Einleitung. 
J. Souveränetät, d. h. der Reichswille, die Reichsgewalt, ist nicht 
etwa einem der verbündeten Monarchen, etwa dem Kaiser oder 
einem anderen besonderen Gewalthaber eingeräumt, sondern sie steht 
der Gesamtheit der verbündeten Regierungen zu (s. auch Bismarck, Steno- 
graphischer Bericht 1871, S. 95 und 299), welch letztere durch den Bundes- 
rat vertreten werden (Reichs-Verfassung Art. 6, 7 u. 19). 
Dem Auslande gegenüber hat dagegen der Kaiser das Reich 
völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu erklären, 
Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden 
Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen 
(Reichs-Verfassung Art. 11, Abs. 1). Diese Befugnis ist aber durch Reichs- 
Verfassung Art. 11, Abs. 2 u. 3 dahin beschränkt, daß zur Kriegs- 
erklärung im Namen des Reiches die Zustimmung des Bundesrates 
erforderlich ist, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet 
oder dessen Küsten erfolgt und daß insoweit die Verträge mit fremden 
Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 der 
Reichs-Verfassung in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, zu 
ihrem Abschlusse die Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer 
Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich ist. 
2. Kapitel. 
Der Bundesrat. 
I. Die staatsrechtliche Stellung des Bundesrates. 
Der Bundesrat ist die Vertretung (Repräsentation) oder die 
Gesamtheit (Versammlung) der Bevollmächtigten der deutschen regierenden 
Fürsten und Senate und Staaten bezw. Städte, also die Regierungen 
des Reiches und „Repräsentant der eigentlichen Souveränetät“ (vergl. 
auch Reichstagsverhandlung vom 27. März 1879, Prot. S. 650 und Reichs-Ver- 
fassung Art. 6, Abs. 1).
	        

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