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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Die allgemeinen Grundsätze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • 1. Kapitel. Die allgemeinen Grundsätze.
  • 2. Kapitel. Der stehende Gewerbebetrieb.
  • 3. Kapitel. Die Wandergewerbe oder der Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • 4. Kapitel. Der Marktverkehr.
  • 5. Kapitel. Die Taxen.
  • 6. Kapitel. Die Innungen.
  • 7. Kapitel. Die Handwerkskammern.
  • 8. Kapitel. Die gewerblichen Arbeiter.
  • 9. Kapitel. Die Sonntagsruhe
  • 10. Kapitel. Der unlautere Wettbewerb.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

VII. Abschnitt. 
Das Gewerberecht. 
1. Kapitel. 
Die allgemeinen Grundsätze. 
2 die Bestimmung des Art. 3 der Reichs-Verfassung entsprechend 
ausführen zu können, war es vor allem nötig, eine möglichste 
Gleichmäßigkeit der gewerberechtlichen Vorschriften für das ganze Reichs- 
gebiet herzustellen. In der Folge wurde im Anschluß an den geltenden 
Grundsatz der persönlichen Freizügigkeit auch der Gedanke der ge- 
werblichen Freizügigkeit, jedoch unbeschadet der vorher wohl 
erworbenen Rechte, durchgeführt und damit das den Zünften und kauf- 
männischen Korporationen zugestandene Recht, andere vom Betriebe 
eines Gewerbes auszuschließen, aufgehoben, das Erfordernis eines Be- 
fähigungsnachweises für den Betrieb eines Gewerbes auf nur wenige 
Gewerbe (Aerzte, Apotheker, Hebammen, Advokaten, Notare, Seeschiffer, 
Seesteuerleute und Lootsen) beschränkt. In weiterer Ausführung des 
Grundsatzes der Gewerbefreiheit ist sodann der Unterschied zwischen 
Stadt und Land und das Verbot des gleichzeitigen Betriebes verschiedener 
Gewerbe aufgehoben und der Gewerbebetrieb im Umherziehen gestattet 
worden. Auch ist ein Unterschied bez. des Geschlechts und ob Inländer 
oder Ausländer nicht gemacht. Diese Grundsätze sind in der Gewerbe- 
ordnung vom 21. Juni 1869, S. 245 bezw. in der Novelle vom 
26. Juli 1900, S. 871 sub § 1 bis 13 ausgedrückt und gelten im 
ganzen Reichsgebiet mit Ausnahme von Helgoland. Uebrigens 
sind bestimmte Verhältnisse E# 23 Ziff. 3, 33b, 34 Ziff. 1, 426, 105 b Abs. 2, 
119a Abs. 8 und 120 Abs. 2) der Regelung durch Ortsstatuten überlassen. 
Solche Ortsstatuten dür fen jedoch erst nach Anhörung der betreffenden 
Gewerbetreibenden und Arbeiter erlassen werden und bedürfen der 
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Stehen oder kommen 
solche Ortsstatuten in Widerspruch mit gesetzlichen Vorschriften, so sind
	        

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