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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Die allgemeinen Grundsätze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • 1. Kapitel. Die allgemeinen Grundsätze.
  • 2. Kapitel. Der stehende Gewerbebetrieb.
  • 3. Kapitel. Die Wandergewerbe oder der Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • 4. Kapitel. Der Marktverkehr.
  • 5. Kapitel. Die Taxen.
  • 6. Kapitel. Die Innungen.
  • 7. Kapitel. Die Handwerkskammern.
  • 8. Kapitel. Die gewerblichen Arbeiter.
  • 9. Kapitel. Die Sonntagsruhe
  • 10. Kapitel. Der unlautere Wettbewerb.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

VII. Abschnitt: Das Gewerberecht. 251 
Ehrenrechte aberkannt sind, im letzteren Falle jedoch nur für die Dauer 
des Ehrenverlustes. 
Außer aus diesen Gründen können die in den 88 30, 30a, 32, 
33, 34 und 36 bezeichneten Genehmigungen und Bestallungen in gleicher 
Weise zurückgenommen werden, wenn aus Handlungen oder Unter- 
lassungen des Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche 
bei der Erteilung der Genehmigung oder Bestallung nach der Vorschrift 
dieses Gesetzes vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt. Inwiefern 
durch die Unterhandlungen oder Unterlassungen eine Strafe verwirkt 
ist, bleibt der richterlichen Entscheidung vorbehalten. 
Pfandleihern, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 
23. Juli 1879 (Reichsgesehblatt S. 267; den Gewerbebetrieb begonnen 
haben, kann derselbe untersagt werden, wenn Thatsachen vorliegen, 
welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf den 
Gewerbebetrieb darthun. (§ 53.) 
— — — 
2. Kapitel. 
Der stehende Gewerbebetrieb. 
I. Als allgemeines Erfordernis für den Beginn eines stehenden Gewerbes 
stellt S 14 der Gewerbeordnung die Anzeigepflicht auf. Zur Errichtung 
oder Verlegung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder die 
Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der 
benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche 
Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, ist die 
Genehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde er- 
forderlich. (& 16.) 
Zur Anlegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum 
Maschinenbetriebe bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der 
nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich. Dem Gesuche 
sind die zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen 
beizufügen. 
Die Behörde hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden 
bau-, feuer= und gesundheitspolizeilichen Vorschriften, sowie nach den- 
jenigen allgemeinen polizeilichen Bestimmungen zu prüfen, welche von 
dem Bundesrat über die Anlegung von Dampfkesseln erlassen werden. 
Sie hat nach dem Besunde die Genehmigung entweder zu versagen, 
oder unbedingt zu erteilen, oder endlich bei Erteilung derselben die 
erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen vorzuschreiben. 
Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird, ist zu untersuchen, 
ob die Ausführung den Bestimmungen der erteilten Genehmigung ent- 
spricht. Wer vor dem Empfange der hierüber auszufertigenden Be-
	        

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