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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Kapitel. Der stehende Gewerbebetrieb.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • 1. Kapitel. Die allgemeinen Grundsätze.
  • 2. Kapitel. Der stehende Gewerbebetrieb.
  • 3. Kapitel. Die Wandergewerbe oder der Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • 4. Kapitel. Der Marktverkehr.
  • 5. Kapitel. Die Taxen.
  • 6. Kapitel. Die Innungen.
  • 7. Kapitel. Die Handwerkskammern.
  • 8. Kapitel. Die gewerblichen Arbeiter.
  • 9. Kapitel. Die Sonntagsruhe
  • 10. Kapitel. Der unlautere Wettbewerb.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

VII. Abschnitt: Das Gewerberecht. 253 
Wereinstehendes Gewerbe treibt, ist befugt, innerhalb 
und auch außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung 
persönlich oder durch in seinem Dienste stehende Reisende für die Zwecke 
seines Gewerbebetriebes Waren aufzukausen und Bestellungen auf 
Waren zu suchen. Er bedarf einer Legitimationskarte, die er stets bei 
sich zu führen und bei Gefahr der Einstellung des Betreffenden solche 
auf amtliches Erfordernis vorzuzeigen hat. 
Die aufgekausten Waren dürfen nur behufs deren Beförderung 
nach dem Bestimmungsorte mitgeführt werden; von den Waren, auf 
welche Bestellungen gesucht werden, dürsen nur Proben und Muster 
milgeführt werden. 
Das Aufkaufen von Waren darf serner nur bei Kaufleuten oder 
solchen Personen, welche die Waren produzieren, oder in offenen Ver- 
kausestellen erfolgen. (8 44, 44 à und 45.) 
Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast= oder 
Schankwirtschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit 
einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingange 
des Ladens oder der Wirtschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. 
Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma 
in der bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirtschaft anzubringen; 
ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem 
ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen so genügt die Anbringung der 
Firma. 
Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und 
Kommanditgesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der 
Maßgabe Anwendung, daß für die Namen der persönlich haftenden 
Gesellschafter gilt, was in Betreff der Namen der Gewerbetreibenden 
bestimmt ist. 
" Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, deren Namen hiernach 
in der Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von 
zweien mit einem das Vorhandensein weiterer Beteiligter andeutenden 
Zusatz aufgenommen werden. Die Polizeibehörde kann im einzelnen 
Falle die Angabe der Namen aller Beteiligter anordnen. 
Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Hand- 
werkes dürfen nur Handwerker führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die 
Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben und die Meister- 
prüfung bestanden haben. (§ 133.) 
II. Die Gewerbetreibenden, welche einer besonderen Genehmigung zum 
Gewerbebetrieb bedürfen. 
Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der 
Besähigung erteilt wird, bedürfen Apotheker und diejenigen Personen, 
welche sich als Aerzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahn-
	        

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