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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Kapitel. Der stehende Gewerbebetrieb.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • 1. Kapitel. Die allgemeinen Grundsätze.
  • 2. Kapitel. Der stehende Gewerbebetrieb.
  • 3. Kapitel. Die Wandergewerbe oder der Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • 4. Kapitel. Der Marktverkehr.
  • 5. Kapitel. Die Taxen.
  • 6. Kapitel. Die Innungen.
  • 7. Kapitel. Die Handwerkskammern.
  • 8. Kapitel. Die gewerblichen Arbeiter.
  • 9. Kapitel. Die Sonntagsruhe
  • 10. Kapitel. Der unlautere Wettbewerb.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

VII. Abschnitt: Das Gewerberecht. 257 
Personen, welche die in diesem Paragraphen bezeichneten Gewerbe 
beginnen, haben bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebs der zuständigen 
Behörde hiervon Anzeige zu machen. (§ 35.) 
Das Gewerbe der Feldmesser, Auktionatoren, Bücherrevisoren, 
derjenigen, welche den Feingehalt edler Metalle, oder die Beschaffenheit, 
Menge oder richtige Verpackung von Waren irgend einer Art feststellen, 
der Güterbestätiger, Schaffner, Wäger, Messer, Bracker, Schauer, 
Stauer u. s. w. darf zwar frei betrieben werden, es bleiben jedoch die 
verfassungsmäßig dazu befugten Staats- oder Kommunalbehörden oder 
Korporationen auch ferner berechtigt, Personen, welche diese Gewerbe 
betreiben wollen, auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu 
beeidigen und öffentlich anzustellen. (8 36.) 
Der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unterliegt die Unter- 
haltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen aller 
Art, Gondeln, Sänften, Pferde und andere Transportmittel, sowie das 
Gewerbe derjenigen Personen, welche auf öffentlichen Straßen oder 
Plätzen ihre Dienste anbieten. (8 37.) 
Wer gewerbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften oder 
Bildwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen 
öffentlichen Orten ausrufen, verkaufen, verteilen, anheften oder an- 
schlagen will, bedarf dazu einer Erlaubnis der Ortspolizeibehörde und 
hat den über diese Erlaubnis auszustellenden, auf seinen Namen lauten- 
den Legitimationsschein bei sich zu führen. 
Auf die Erteilung und Versagung dieser Erlaubnis finden die 
Vorschriften der §§ 57 Nr. 1, 2, 4, 57à, 57b Nr. 1 und 2 und 
63 Absatz 1 entsprechende Anwendung. Auf das bloße Anheften und 
Anschlagen findet der Versagungsgrund der abschreckenden Entstellung 
keine Anwendung. 
Zur Verteilung von Stimmzetteln und Druckschriften 
zu Wahlzwecken bei der Wahl zu gesetzgebenden Körper- 
schaften ist eine polizeiliche Erlaubnis in der Zeit von 
der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur 
Beendigung des Wahlaktes nicht erforderlich. 
Dasselbe gilt auch bezüglich der nichtgewerbsmäßigen Verteilung 
von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken. 
In geschlossenen Näumen ist zur nichtgewerbsmäßigen Verteilung 
von Druckschriften oder anderen Schriften oder Bildwerken eine Erlaubnis 
nicht erforderlich. (§ 43.) 
  
  
3. Kapitel. 
Die Wandergewerbe oder der Gewerbebetrieb im 
Umherziehen. 
Wer außerhalb des Gemeindebezirks seines Wohnortes oder der 
durch besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde dem Ge- 
Bock, Staatsrecht. 17
	        

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