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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Kapitel. Die Wandergewerbe oder der Gewerbebetrieb im Umherziehen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • 1. Kapitel. Die allgemeinen Grundsätze.
  • 2. Kapitel. Der stehende Gewerbebetrieb.
  • 3. Kapitel. Die Wandergewerbe oder der Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • 4. Kapitel. Der Marktverkehr.
  • 5. Kapitel. Die Taxen.
  • 6. Kapitel. Die Innungen.
  • 7. Kapitel. Die Handwerkskammern.
  • 8. Kapitel. Die gewerblichen Arbeiter.
  • 9. Kapitel. Die Sonntagsruhe
  • 10. Kapitel. Der unlautere Wettbewerb.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

VII. Abschnitt: Das Gewerberecht. 261 
wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen 
Verbote oder Sicherungsmaßregeln betreffend Einführung oder 
Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer 
Freiheitsstrafe von mindestens 1 Woche verurteilt ist und seit 
Verbüßung der Strafe 5 Jahre noch nicht verflossen sind; 
3. wenn er wegen Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im 
Umherziehen bezüglichen Vorschristen im Laufe der letzten 3 Jahre 
wiederholt bestraft ist; 
4. wenn er 1 oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unterhalt 
und, sofern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unter- 
richt nicht genügend gesorgt ist. 57 b.) 
Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn 
sich ergiebt, daß eine der im § 57 Ziff. 1 bis 4, § 57 a oder 57b 
bezeichneten Voraussetzungen entweder zur Zeit der Erteilung desselben 
bereits vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder 
erst nach Erteilung des Scheins eingetreten ist. (6 58.) 
Eines Wandergewerbescheins bedarf nicht: 
1. wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land= und Forst- 
wirtschaft, des Garten-- und Obstbaues, der Geflügel- und 
Bienenzucht, sowie selbstgewonnene Erzeugnisse der Jagd und 
Fischerei feilbietet; 
2. wer in der Umgegend seines Wohnortes bis zu 15 Kilometer 
Entfernung von demselben selbstverfertigte Waren, welche zu 
den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, feilbietet 
oder gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch 
ist, anbietet; 
3. wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waren, 
hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, zu Wasser anfährt 
und von dem Fahrzeug aus feilbietet; 
4. wenn er bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder 
anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten mit Erlaubnis der 
Ortspolizeibehörde die von derselben zu bestimmenden Waren 
feilbietet. 
Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des 
Kalenderjahres erteilt; er berechtigt den Inhaber, in 
dem ganzen Gebiete des Reichs das bezeichnete Gewerbe 
nach Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern 
zu betreiben. 
Ein Wandergewerbeschein für den Betrieb der im § 55 Ziff. 4 
der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe gewährt die Befugnis zum 
Gewerbebetriebe in einem anderen, als dem Bezirke derjenigen Ver- 
waltungsbehörde, welche ihn ausgestellt hat, nur dann, wenn er auf 
den anderen Bezirk von dessen Verwaltungsbehörde ausgedehnt ist. 
Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung eines derartigen 
Wandergewerbescheins kann für eine kürzere Dauer, als das Kalender-
	        

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