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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Kapitel. Der Marktverkehr.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • 1. Kapitel. Die allgemeinen Grundsätze.
  • 2. Kapitel. Der stehende Gewerbebetrieb.
  • 3. Kapitel. Die Wandergewerbe oder der Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • 4. Kapitel. Der Marktverkehr.
  • 5. Kapitel. Die Taxen.
  • 6. Kapitel. Die Innungen.
  • 7. Kapitel. Die Handwerkskammern.
  • 8. Kapitel. Die gewerblichen Arbeiter.
  • 9. Kapitel. Die Sonntagsruhe
  • 10. Kapitel. Der unlautere Wettbewerb.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

VII. Abschnitt: Das Gewerberecht. 263 
Auf Jahrmärkten dürfen außer den im § 66 benannten Gegen- 
knen Verzehrungsgegenstände und Fabrikate aller Art feilgehalten 
werden. 
Zum Verkauf von geistigen Getränken zum Genuß auf der Stelle 
bedarf es jedoch der Genehmigung der Ortspolizeibehörde. (8 67.) 
Abgaben dürfen nur für die Benützung des Platzes und der 
Verkaufseinrichtungen erhoben werden. (8 68. 
  
5. Kapitel. 
Die Taxen. 
Die Bäcker und die Verkäufer von Backwaren können durch die 
Ortspolizeibehörde angehalten werden, die Preise und das Gewicht ihrer 
verschiedenen Backwaren für gewisse von derselben zu bestimmende 
Zeiträume durch einen von außen sichtbaren Anschlag am Verkaufs- 
lokale zur Kenntnis des Publikums zu bringen. 
Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu 
versehen und täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. (6 73.) 
Wo der Verkauf von Backwaren nur nach den von den Bäckern 
und Verkäufern an ihren Verkaufslokalen angeschlagenen Preisen er- 
laubt ist, kann die Ortspolizeibehörde die Bäcker und Verkäufer zugleich 
anhalten, im Verkaufslokale eine Waage mit den erforderlichen ge- 
aichten Gewichten aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nach- 
wiegen der verkauften Backwaren zu gestatten. (6 74.) 
Die Gastwirte können durch die Ortspolizeibehörde angehalten 
werden, das Verzeichnis der von ihnen gestellten Preise einzureichen 
und in den Gastzimmern anzuschlagen. Die Preise dürfen zwar jeder- 
zeit abgeändert werden, bleiben aber solange in Kraft, bis die Ab- 
änderung der Polizeibehörde angezeigt und das abgeänderte Verzeichnis 
in den Gastzimmern angeschlagen ist. Aus Beschwerden Reisender 
wegen Ueberschreitung der verzeichneten Preise steht der Ortspolizei- 
behörde eine vorläufige Entscheidung vorbehaltlich des Rechtsweges 
zu. Das Gleiche gilt für die Gesindevermieter und Stellenvermittler 
hinsichtlich ihrer gewerblichen Leistungen und ihrer Geschäftsräume. 
(6 75 und 75 a.) 
Die Gesindevermieter und Stellenvermittler sind ferner verpflichtet, 
dem Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts die für 
ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzuteilen. E 75a.) 
Die Ortspolizeibehörde ist in Uebereinstimmung mit der Gemeinde- 
behörde befugt, für Lohnbediente und andere Personen, welche auf 
öffentlichen Straßen und Plätzen oder in Wirtshäusern ihre Dienste 
anbieten (§ 37), sowie für die Benutzung von Wagen, Pferden, Sänften, 
Gondeln und anderen Transportmitteln, welche öffentlich zum Gebrauch 
aufgestellt sind, Taxen festzusetzen. (§ 76.) 
 
	        

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