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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Kapitel. Die Taxen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • 1. Kapitel. Die allgemeinen Grundsätze.
  • 2. Kapitel. Der stehende Gewerbebetrieb.
  • 3. Kapitel. Die Wandergewerbe oder der Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • 4. Kapitel. Der Marktverkehr.
  • 5. Kapitel. Die Taxen.
  • 6. Kapitel. Die Innungen.
  • 7. Kapitel. Die Handwerkskammern.
  • 8. Kapitel. Die gewerblichen Arbeiter.
  • 9. Kapitel. Die Sonntagsruhe
  • 10. Kapitel. Der unlautere Wettbewerb.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

264 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Ebenso können für Schornsteinfeger, wenn ihnen Bezirke aus- 
schließlich zugewiesen sind, von der Ortspolizeibehörde, im Einverständ- 
nis mit der Gemeindebehörde, oder, wenn der zugewiesene Bezirk mehr 
als eine Ortschaft umfaßt, von der unteren Verwaltungsbehörde Taxen 
aufgestellt werden. (8 77.) 
  
6. Kapitel. 
Die Innungen. 
Diejenigen, welche ein Gewerbe selbständig betreiben, können zur 
Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen zu einer (freien) 
Innung zusammentreten. (8 81.) 
Aufgabe der Innungen ist: 
1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und 
Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern; 
2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern 
und Gesellen (Gehilfen) sowie die Fürsorge für das Herbergs- 
wesen und den Arbeitsnachweis; 
3. die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für 
die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge, 
vorbehaltlich der Bestimmungen der §#§# 103e, 126 bis 132a; 
4. die Entscheidung von Streitigkeiten der im § 3 des Gewerbe- 
gerichtsgesetzes vom 29. Juli 1890 (Reichs-Gesetzblatt S. 141) und 
im § 53a des Krankenversicherungsgesetzes (Reichs- Gesetzblatt 1892, 
S. 379) bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und 
ihren Lehrlingen. (8§ 81 a.) 
Die Innungen können ihre Wirksamkeit auch auf andere, den 
Innungsmitgliedern gemeinsamen gewerblichen Interessen als den vor- 
bezeichneten, ausdehnen (§ 81b). Ihre Befugnis ist in § 81b und 
und 94 näher bezeichnet. 
Die Aufgaben, die Einrichtung ihrer Verwaltung und die Rechts- 
verhältnisse ihrer Mitglieder sind, soweit nicht das Gesetz darüber be- 
stimmt, durch Statut nach Vorschrift des § 83 zu regeln (§ 83.) 
Der Entwurf eines solchen Statuts ist im Zentralblatt 1898 
S. 156 enthalten. Das Statut bedarf der Genehmigung der höheren 
Verwaltungsbehörde. (8§ 84, 86.) 
Die Innungen werden durch ihren Vorstand gerichtlich und außer- 
gerichtlich vertreten. (§ 92 b.) - 
DieMitgliederunterliegenfeinerDisziplinargewalt.(§928.) 
Die übrigen Angelegenheiten werden von der Innungsversamm- 
lung und dem Vorstande wahrgenommen. (§§ 92, 93.) 
Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Ver- 
mögen der Innungen. (8 86.)
	        

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