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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Kapitel. Die Innungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • 1. Kapitel. Die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens.
  • 2. Kapitel. Die Souveränität in Elsaß-Lothringen.
  • 3. Kapitel. Die landesherrlichen Befugnisse des Kaiserlichen Statthalters.
  • 4. Kapitel. Die Organisation in den Schutzgebieten.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

VII. Abschnitt: Das Gewerberecht. 265 
Die bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen (Gehilfen) 
nehmen an der Erfüllung der Aufgaben der Innung und an ihrer 
Verwaltung teil, soweit dies durch Gesetz oder Statut bestimmt ist. 
Sie wählen zu diesem Zwecke den Gesellenausschuß. 
Der Gesellenausschuß ist bei der Regelung des Lehrlings- 
wesens und bei der Gesellenprüfung, sowie bei der Begründung und Ver- 
waltung aller Einrichtungen zu beteiligen, für welche die Gesellen (Ge- 
hilen) Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung über- 
nehmen, oder welche zu ihrer Unterstützung bestimmt sind. (§ 95.) 
Zur Wahrung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der 
Handwerke gleicher oder verwandter Art ist durch die höhere Verwaltungs-= 
behörde auf Antrag Beteiligter (§ 100 f Abs. 1) anzuordnen, daß inner- 
halb eines bestimmten Bezirkes sämtliche Gewerbetreibende, welche das 
gleiche Handwerk oder verwandte Handwerke ausüben, einer neu zu 
errichtenden Innung (Zwangsinnung) als Mitglieder anzugehören 
haben. (8 100.) 
Ein Entwurf des Statuts für eine Zwangsinnung siehe Zentral- 
blatt 1808, S. 171. 
Für alle oder mehrere derselben Aussichtsbehörde unterstehende 
Immngen kann ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet 
werden. Diesem liegt die Vertretung der gemeinsamen Interessen der 
beteligten Innungen ob. Außerdem können ihm Rechte und Pflichten 
der beteiligten Innungen übertragen werden. (8 101.) 
Innungen, welche nicht derselben Ausfsichtsbehörde unterstehen, 
tännen zu Verbänden zusammentreten; der Beitritt ist durch die 
Innungsversammlung zu beschließen. 
Die Innungsverbände haben die Aufgabe, zur Wahrnehmung 
der Interessen der in ihnen vertretenen Gewerbe die Innungen, Innungs- 
qusschüsse und Handwerkskammern in der Verfolgung ihrer gesetzlichen 
Aufgaben, sowie die Behörden durch Vorschläge und Anregungen zu 
umterstützen; sie sind befugt, den Arbeitsnachweis zu regeln, sowie 
Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. (8 104.) 
Für den Verband ist ein Statut zu errichten (88 104 a.) 
Der Innungsverband wird bei gerichtlichen wie bei außergericht- 
lichen Verhandlungen durch seinen Vorstand vertreten. G 104 h.) 
  
7. Kapitel. 
Die Handwerkskammern. 
Zur Vertretung der Interessen des Handwerkes ihres Bezirks 
find Handwerkskammern zu errichten. 
Die Errichtung erfolgt durch eine Verfügung der Landes-Zentral= 
behörde, in welcher der Bezirk der Handwerkskammer zu bestimmen ist.
	        

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