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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
8. Kapitel. Die gewerblichen Arbeiter.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • 1. Kapitel. Die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens.
  • 2. Kapitel. Die Souveränität in Elsaß-Lothringen.
  • 3. Kapitel. Die landesherrlichen Befugnisse des Kaiserlichen Statthalters.
  • 4. Kapitel. Die Organisation in den Schutzgebieten.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

VII. Abschnitt: Das Gewerberecht. 267 
8. Kapitel. 
Die gewerblichen Arbeiter 
(Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker und 
Fabrikarbeiter). 
Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Ge- 
werbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der 
durch Reichsgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Ueber- 
einkunft. (§ 105 der Gewerbeordnung.) 
Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein 
Anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie 
mit einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Ar- 
beiter hat der Arbeitgeber das Arbeitsbuch einzusordern. Er ist ver- 
pflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen 
und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder auszu- 
händigen. Die Aushändigung erfolgt an den gesetzlichen Vertreter, 
sofern dieser es verlangt, oder der Arbeiter das 16. Lebensjahr noch 
nicht vollendet hat, anderenfalls an den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung 
der Gemeindebehörde des im § 108 bezeichneten Ortes kann die Aus- 
händigung des Arbeitsbuches auch an die zur gesetzlichen Vertretung 
nicht berechtigte Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittel- 
bar an den Arbeiter erfolgen. 
Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, 
finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. (8 107.) 
In Betreff der Lohnzahlung s. § 115—119 b der Ge- 
werbeordnung; vergleiche hiezu das Gesetz vom 21. Juni 1869, 
S. 242, § 1 und 4 Ziff. 4, 1871, S. 63, betreffend die Beschlagnahme 
des Arbeits= und Dienstlohns und die Aenderungen im Gesetz vom 
29. März 1897, S. 159 und vom 17. Mai 1898, S. 333. 
Unter Lohn im weiteren Sinn ist zu verstehen jede Vergütung 
(sei es in Geld oder in Naturalien), die vertragsmäßig für Dienste 
oder Arbeiten gewährt werden muß. 
Das Lohnbeschlagnahmegesetz hat aber nicht den Lohn in diesem 
weiteren Sinn im Auge, sondern nur denjenigen Lohn zum Gegen- 
stande, welcher gewährt werden muß, wenn das Dienst= oder Arbeits- 
verhältnis die Erwerbsthätigkeit des Lohnberechtigten vollständig oder 
hauptsächlich in Anspruch nimmt (berufsmäßiger Lohn). 
Nach diesem Gesetz gilt als Prinzip, daß wenn es sich um einen 
solchen berufsmäßigen Lohn handelt, daß dann dem Lohnberechtigten 
so viel belassen werden muß, als er zur Bestreitung seines Unterhalts 
(Weiterexistenz) und des Unterhalts seiner Angehörigen braucht. 
Der Gläubiger darf mit seinem Exekutionsrecht (Lohnverarrestierung) 
nicht so weit gehen, daß er den wirtschaftlichen Ruin des Schuldners 
herbeiführt und ihn und seine Angehörigen ins Elend stürzt. (Sten. Ber. 
1869 II, S. 901.)
	        

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