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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

4 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.-Urkunde. 
Preußen Oesterreichs Vorschläge nicht acceptierte, legte Oesterreich die 
Frage am 1. Juni 1866 der Bundesversammlung zur Entscheidung 
vor und berief gleichzeitig die holsteinschen Stände auf 11. Juni 1866 
nach Itzenhoe. Hierin erblickte Preußen einen Bruch der Gasteiner 
Konvention und ließ in der Folge seine Truppen am 7. Juni 1866 
in Holstein einrücken. Oesterreich betrachtete dieses Vorgehen als un- 
zulässig und beantragte am 11. Juni 1866 beim Bundestage: die 
Bundesarmee mit Ausnahme der preußischen Kontingente mobil zu 
machen und die Exekution gegen Preußen zu vollstrecken. Diesem 
Antrage wurde am 14. Juni 1866 entsprochen. Auf diesen Beschluß 
erklärte nun am selben Tage der preußische Bundestagsgesandte 
v. Savigny namens Preußens: 
„Daß Preußen den bisherigen Bundesvertrag für ge- 
brochen und deshalb für nicht mehr verbindlich ansehe, 
denselben vielmehr als erloschen betrachten und behandeln 
werde. Damit seien jedoch die nationalen Grundlagen, auf 
denen der Bund beruhe, nicht zugleich zerstört. Preußen 
halte vielmehr an diesen Grundlagen und an der über die 
vorübergehenden Formen erhabenen Einheit der deutschen 
Nation fest und sehe es als eine unabweisbare Pflicht der 
deutschen Staaten an, für die letzteren den angemessenen 
Ausdruck zu finden.“ 
Die Kriegserklärung an Preußen erfolgte am 17. Juni 1866. 
Preußen siegte in diesem Kriege, und Oesterreich acceptierte in Art. II. 
des Präliminar-Friedensvertrages von Nikolsburg am 26. Juli 1866 
bezw. im endgiltigen Prager Friedensvertrag vom 23. August 1866 
folgende Bestimmungen: 
„Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich erkennt die 
Auflösung des bisherigen Deutschen Bundes an und giebt 
Seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutschlands 
ohne Beteiligung des österreichischen Kaiserstaates. Ebenso 
verspricht Se. Majestät das engere Bundesverhältnis an- 
zuerkennen, welches Se. Majestät der König von Preußen 
nördlich von der Linie des Mains begründen wird, und 
erklärt sich damit einverstanden, daß die südlich von dieser 
Linie gelegenen deutschen Staaten in einen Verein zusammen- 
treten, dessen nationale Verbindung mit dem Norddeutschen 
Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbe- 
halten bleibt und der eine internationale unabhängige Existenz 
haben wird.“ (Art. 4.) 
„Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich verspricht, die 
von Sr. Majestät dem König von Preußen in Norddeutsch- 
land herzustellenden neuen Einrichtungen, einschließlich der 
Territorialveränderungen, anzuerkennen.“ (Art. 6.)
	        

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