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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Allgemeines.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Der Flößerei- und Binnenschiffahrtsbetrieb auf den Wasserstraßen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXIV. Abschnitt. 
Das Land-- und Wasserstraßenwesen. 
1. Kapitel. 
Allgemeines. 
JO die Reichskompetenz ist auch die Beaufsichtigung und Gesetz- 
gebung über die Herstellung von Land= und Wasserstraßen, Ka- 
nälen u. s. w., soweit solche im Interesse der Landesverteidigung und 
des allgemeinen Verkehrs liegt, übergegangen. (Reichs-Verfassung Art. 4 
Ziff. 8 und Sten. Ber. von 1867 S 278.) 
Demzufolge hat das Reich wie bei den Eisenbahnen das Recht, 
im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder im Interesse des ge- 
meinsamen Verkehrs, wenn dasselbe es für notwendig erachtet, im 
Wege der Reichsgesetzgebung auch gegen den Widerspruch der Bundes- 
staaten, deren Gelände die Straßen durchziehen, Land= und Wasser- 
straßen für Rechnung des Reiches herzustellen, sowie diesbezügliche ein- 
heitliche Normen für die Anlegung und Ausrüstung der Land= und 
Wasserstraßen, sowie endlich straßen= und wasserpolizeiliche Vorschriften 
zu erlassen. Diese Rechte sind ausschließliche Nechte des Reichs. 
Insoweit die Wasserstraßen solche sind, die mehreren Staaten 
gemeinsam sind, erstreckt sich die Kompetenz des Reiches auch auf den 
Zustand (Reichs-Verfassung Art. 4 Ziff. 9), d. h. auf die ordnungsmäßige 
Unterhaltung derselben. Das Gleiche dürfte auch auf die Landstraßen 
Anwendung finden, denn wenn das Reich die Herstellung solcher für 
notwendig hält und ausführt, so ist es zweifellos, daß dann auch die 
Instandhaltung, solange sie im Interesse der Landesverteidigung und 
des allgemeinen Verkehrs Deutschlands liegt, Sache des Reiches ist. 
Andererseits ist das Reich ausschließlich berechtigt, für die Be- 
nützung solcher Reichsstraßen Abgaben zu erheben. 
Auf Grund dieser Verfassungsbestimmung hat das Reich durch 
Gesetz vom 16. März 1886 S. 58 den für die Benützung durch die
	        

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