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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Allgemeines.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Die gegenseitige Anerkennung und Zulassung und deren Dauer.
  • 3. Kapitel. Die persönliche Rechtsstellung der Konsuln.
  • 4. Kapitel. Die Kompetenz der Konsuln.
  • 5. Kapitel. Die Konsulargerichtsbarkeit.
  • 6. Kapitel. Die Rangstufen der Konsuln.
  • 7. Kapitel. Die deutschen Konsulate im Auslande.
  • 8. Kapitel. Die Konsularverträge.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXVIII. Abschnitt. 
Das Konsulatwesen. 
1. Kapitel. 
Allgemeines. 
J. Gemäßheit des Art. 4 Ziff. 7 der Reichs-Verfassung ist zum 
Schutze des deutschen Handels im Auslande, der deutschen Schiff. 
fahrt und ihrer Flagge zur See eine gemeinsame konsularische Ver- 
tretung vom Reiche ausgestattet worden. (Sten. Bericht v. 1867 II, S. 148.) 
Das gesamte Konsulatwesen des Deutschen Reiches steht nach 
Art. 56 der Reichs-Verfassung unter der Aufsicht des Kaisers (Aus- 
wärtiges Amt), welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Aus- 
schusses des Bundesrates für Handel und Verkehr, anstellt; dabei ist 
bestimmt, daß in dem Amtsbezirk der deutschen Konsuln neue Landes- 
konsulate nicht mehr errichtet werden dürfen. Zu diesem Art. 56 
wurde übrigens beim Abschluß der Novemberverträge 1870 allseitig 
anerkannt, daß den einzelnen Bundesstaaten das Recht zu- 
stehe, auswärtige Konsuln bei sich zu empfangen und für 
ihr Gebiet mit dem Exequatur zu versehen. Ferner wurde 
die Zusicherung gegeben, daß Bundeskonsuln an auswärtigen Orten 
auch dann aufgestellt werden sollen, wenn es nur das Interesse eines 
einzelnen Bundesstaates als wünschenswert erscheinen läßt, daß dies 
geschehe. (Schlußprotokoll mit Bayern vom 23: November 1870 Abschnitt XlI, 
1871 S. 25.) 
Das Konsularwesen ist näher geregelt durch: 
Gesetz vom 8. November 1867, §§ 22—24 sind durch Gesetz vom 
10. Juli 1879 S. 205 aufgehoben; 
§ 16 ist ergänzt durch Art. 38 Ziff. 1 des Gesetzes vom 18. August 
1896 S. 613; 
148 a, eingeschaltet durch Gesetz vom 18. August 1896 Art. 38 II 
613;
	        

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