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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • 1. Kapitel. Einleitung.
  • 2 Das Reichsjustizamt.
  • 3. Kapitel. Die Richterbehörden.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXXIII. Auschnitt. 
Das gerichtliche Derfahren. 
— — 
1. Kapitel. 
Einleitung. 
2.— Reichs-Verfassung hat in Art. 4 Ziff. 13 die gemeinsame Gesetz- 
gebung über das gerichtliche Verfahren für eine Angelegenheit des 
Reiches erklärt. Die Justizhoheit haben die Bundesstaaten 
beibehalten. Die Urteile der Landesbehörden in den Bundesstaaten 
werden daher auch im Namen des Landesherrn ausgesprochen. 
Das Reichsgericht ist dagegen eine Institution des Reichs und werden 
demgemäß dessen Urteile und die Urteile in Elsaß-Lothringen im Namen 
des Reichs erlassen. 
Eine wesentliche Voraussetzung und zugleich die gemeinsame Grund- 
lage fÜUr die Erlassung der Zivil- und Strafprozeßordnungen war nun 
zunächst die Organisation der Gerichte. Diese Organisation wurde durch 
das sogen. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (in neuer 
Redaktion publiziert 1898, S. 371 und abgeändert durch Gesetz vom 
5. Juni 1905 S. 533) durchgeführt. 
Nach § 2 des Einführungsgesetzes finden die Vorschriften des Ge- 
richtsverfassungsgesetzes nur auf die ordentliche streitige Gerichts- 
barkeit und deren Ausübung Anwendung. 
Das Gesetz definiert nicht, was unter der streitigen Gerichtsbarkeit, 
auch nicht, was unter Strafsachen zu verstehen ist. 
Allein es besagen die §§ 12 und 13: Z 
Die ochenkliche streitige Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte 
und Landgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch das Reichsgericht 
ausgeübt. (§ 12.) 
Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten und Strafsachen, für welche nicht entweder die Zuständigkeit 
von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder 
reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder zugelassen find. (8 13.) 
Das gerichtliche Verfahren in Zivilprozessen ist in der 
Zivilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 (in neuer Redaktion publiziert 
1898, S. 410 und abgeändert durch Gesetz vom 5. Juni 1905, S. 536) 
und das gerichtliche Verfahren bei Strafprozessen ist in der 
Strafproseßordnung vom 1. Februar 1877, S. 253, in allen Details 
geregelt. 
  
 
	        

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