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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Kapitel. Die Richterbehörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXIXIII. Abschnitt: Das gerichtliche Verfahren. 561 
Schiffern, Flößern oder Auswanderungsexpedienten in den Ein- 
schiffungshäfen, welche über Wirtszechen, Fuhrlohn, Ueberfahes. 
gelder, Beförderung der Reisenden ihrer Habe und über Ver- 
lust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen 
sieiiemden T Handwerkern, welche aus Anlaß der Reise ent- 
en sind; 
Streitigkeiten wegen Viehmängel; 
Streitigkeiten wegen Wildschadens; 
Ansprüche aus einem außerehelichen Beischlafe; 
das Aufgebotsverfahren. (8 23.) 
Im übrigen wird die Zuständigkeit und der Geschiftskreis der 
Amtsgerichte durch die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und 
der Prozeßordnungen bestimmt. (8 24.) 
  
Die Schöffengerichte. 
Für die Verhandlung und Entscheidung von Strafsachen werden bei 
den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet. (# 25.) 
Die Schöffengerichte sind Kollegialgerichte und be- 
stehen aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei Schöffen. (8 26.) 
Die Schöffengerichte sind zuständig: 
1. für alle Uebertretungen; 
2. für diejenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnis von höchstens 
3 Monaten oder Geldstrafe von höchstens 600 Mark, allein oder 
neben Haft oder in Verbindung mit einander oder in Verbindung mit 
Einziehung bedroht sind, mit Ansnahme der im § 120 des Straf- 
gesetzbuchs und der im § 74 dieses Gesetzes bezeichneten Vergehen; 
3. für die nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen und Körperver- 
letzungen, wenn die Verfolgung im Wege der Privatklage geschieht; 
3a. 1tr die nur auf Antrag zu verfolgenden Körperverletzungen; 
3b. für das Vergehen des Hausfriedensbruchs im Falle des § 123, 
Abs. 3 des Strafgesetzbuchs; Z 
3c. für das Vergehen der Bedrohung mit der Begehung eines Ver- 
brechens im Falle des § 241 des Strafgesetzbuchs; 
3d. für das Vergehen des strafbaren Eigennutzes in den Fällen des 
§ 286, Abs. 2, 290, 291, 298 des Strafgesetzbuchs, sowie 
des § 93, Abs. 3 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 S. 175. 
4. für das Vergehen des Diebstahls im Falle des § 242 des Strafgesetz= 
buchs, wenn der Wert des Gestohlenen 150 Mark nicht übersteigt; 
5. für das Vergehen der Unterschlagung im Falle des § 246 des Straf- 
gesetzbuchs, wenn der Wert des Unterschlagenen 150 Mark nicht 
übersteigt... —-: 
  
— G 
6. für das Vergehen des Betruges im Falle des § 263 des Straf- 
gesetzbuchs, wenn der Schaden 150 Mark nicht übersteigt; 
7. für das Vergehen der Sachbeschädigung im Falle des § 303 des 
Strafgesetzbuchs, wenn der Schaden 150 Mark nicht übersteigt; 
bock, Staatsrecht. 36 
 
	        

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