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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXXVI. Das Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Kapitel. Die Organisation des Reichsheeres.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Die Reichs- Militärgesetzgebung.
  • 3. Kapitel. Die Militärverwaltung
  • 4. Kapitel. Das Verhältnis der Militärverwaltungen zu andern Verwaltungen.
  • 5. Kapitel. Die Organisation des Reichsheeres.
  • 6. Kapitel. Die Friedenspräsenzstärke des Landheeres.
  • 7. Kapitel. Die Festungen.
  • 8. Kapitel. Die Einheitlichkeit und die Kontingente des Landheeres.
  • 9. Kapitel. Die Kontingentsherrlichkeit der Bundesfürsten.
  • 10. Kapitel. Das Dislokationsrecht des Bundesfeldherrn.
  • 11. Kapitel. Die Verteilung der Kosten und Lasten des Militärwesens.
  • 12. Kapitel. Die Kriegsmarine.
  • 13. Kapitel. Die Reichs-Kriegshäfen.
  • 14. Kapitel. Die Kaiserlichen- Kolonialschutztruppen.
  • 15. Kapitel. Die Rechtsverhältnisse der Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen Marine.
  • 16. Kapitel. Die Militärgerichtsbarkeit.
  • 17. Kapitel. Die Erklärung des Kriegszustandes.
  • 18. Kapitel. Die Mobilmachung.
  • 19. Kapitel. Die Kriegserklärung und der Friedensschluß.
  • 20. Kapitel. Der Reichskriegsschatz.
  • 21. Kapitel. Der Reichsinvalidenfonds.
  • 22. Kapitel. Die Ergänzung des Heeres und der Kriegsmarine.
  • 23. Kapitel. Das Militär-Medizinalwesen.
  • 24. Kapitel. Das Militär-Veterinärwesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 623 
5. Kapitel. 
Die Organisation des Reichsheeres. 
Das gesamte deutsche Landheer umfaßt nach Gesetz vom 25. März 
1899, S. 215, 23 Armeekorps. Hiervon formiert: 
Preußen gemeinschaftlich mit den übrigen Konventions-Staaten 13 
(Nr. 1—11 und 17—18), außerdem stellt Preußen das Gardekorps 
(ohne Nummer); Bayern 3 (mit besonderen Nummern); Sachsen 2 
(Nr. 12 und 19); Württemberg 1 (Nr. 13); Baden 1 (Nr. 14); Elsaß 1 
(Nr. 15); Lothringen 1 (Nr. 16) Armeekorps. 
Das Gebiet des Deutschen Reiches ist in militärischer Hinsicht in 
22 Armeekorps-Bezirke eingeteilt. (§ 5 des Gesehes vom 25. März 1899, S. 215.) 
Für je 3 bis 4 Armeekorps besteht eine Armee-Inspektion. 
(§ 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 2. Mai 1874, S. 46.) 
Das Gardekorps bildet keinen Bezirk und untersteht keiner Inspektion. 
Ein Armeekorps besteht aus 2—3 Divisionen mit den erforder- 
lichen Fußartillerie-, Pionier= und Train-Formationen; 1 Division aus 
2—3 Brigaden der Infanterie und Kavallerie unter Zuteilung der er- 
forderlichen Feldartillerie-Formationen, und 1 Brigade aus 2 oder 3 
Regimentern. 
Durch Gesetz vom 2. Mai 1899 ist die Fußartillerie den be- 
treffenden Dioistonen zugeteilt worden. 
In der Regel wird bei der Infanterie aus 4 Bateaillonen, bei 
der Kavallerie aus 5 Eskadrons, bei der Artillerie aus 2 bis 3 Ab- 
teilungen à 3 Batterien ein Regiment formiert. (5 2 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 2. Mai 1874, S. 45.) 
Ein Bataillon hat in der Regel 4, beim Train 2—3 Kompagnien. 
In der Regel wird jede Kompagnie, Eskadron und Batterie durch 
einen Hauptmann oder Rittmeister mit Hilfe eines Oberleutnants, 2 oder 
3 Leutnants und der entsprechenden Anzahl von Unteroffizieren militärisch 
ausgebildet und befehligt. 
An der Spitze eines jeden Bataillons und einer jeden Artillerie= 
Abteilung steht ein Stabsoffizier; an der Spitze eines jeden Regiments ein 
älterer Stabsoffizier (Oberst, Oberstleutnant, Major). Zu den Regiments- 
stäben gehört außerdem in der Regel noch je ein zweiter Stabsoffizier, 
und zu den Stäben der Regimenter und Bataillone beziehungsweise Ab- 
teilungen je ein Leutnant als Adjutant, sowie das erforderliche Personal 
an Aerzten, Zahlmeistern, Roßärzten, Büchsenmachern und Sattlern. 
Eine Brigade wird in der Regel durch einen Generalmajor, eine 
Division durch einen Generalleutnant befehligt. An der Spitze eines 
jeden Armeekorps steht ein kommandierender General (General der In- 
fanterie 2c. oder Generalleutnant). Den höheren Truppenkommandos sind 
die zur Befehlsführung erforderlichen Stäbe beigegeben. 
Außerdem gehören zum Heere eine Anzahl von Offizieren außer 
Reih und Glied, als: General-, Flügel= und andere persönliche Adjutanten, 
 
	        

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