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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXXVI. Das Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Kapitel. Die Organisation des Reichsheeres.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Die Reichs- Militärgesetzgebung.
  • 3. Kapitel. Die Militärverwaltung
  • 4. Kapitel. Das Verhältnis der Militärverwaltungen zu andern Verwaltungen.
  • 5. Kapitel. Die Organisation des Reichsheeres.
  • 6. Kapitel. Die Friedenspräsenzstärke des Landheeres.
  • 7. Kapitel. Die Festungen.
  • 8. Kapitel. Die Einheitlichkeit und die Kontingente des Landheeres.
  • 9. Kapitel. Die Kontingentsherrlichkeit der Bundesfürsten.
  • 10. Kapitel. Das Dislokationsrecht des Bundesfeldherrn.
  • 11. Kapitel. Die Verteilung der Kosten und Lasten des Militärwesens.
  • 12. Kapitel. Die Kriegsmarine.
  • 13. Kapitel. Die Reichs-Kriegshäfen.
  • 14. Kapitel. Die Kaiserlichen- Kolonialschutztruppen.
  • 15. Kapitel. Die Rechtsverhältnisse der Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen Marine.
  • 16. Kapitel. Die Militärgerichtsbarkeit.
  • 17. Kapitel. Die Erklärung des Kriegszustandes.
  • 18. Kapitel. Die Mobilmachung.
  • 19. Kapitel. Die Kriegserklärung und der Friedensschluß.
  • 20. Kapitel. Der Reichskriegsschatz.
  • 21. Kapitel. Der Reichsinvalidenfonds.
  • 22. Kapitel. Die Ergänzung des Heeres und der Kriegsmarine.
  • 23. Kapitel. Das Militär-Medizinalwesen.
  • 24. Kapitel. Das Militär-Veterinärwesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 625 
in Divisions= und Brigade-Bezirke und diese, je nach Umfang und Be- 
völkerungszahl, in Landwehr-Kontrollbezirke (Kompagnie-Bezirke, Bezirke 
der Hauptmeldeämter oder Meldeämter) eingeteilt. (§ 5 des Gesetzes vom 
27. Januar 1890, S. 7.) 
Die Vorschriften über die Handhabung der Disziplin im 
Heere werden vom Keiser erlassen. (8 8.) 
Die Ergänzung des Heeres geschieht nach den Vorschriften 
des II. Abschn. des Gesetzes vom 2. Mai 1874, S. 47. (Abgeändert durch 
Gesetz vom 31. März 1885, S. 81.) 
Der Abschnitt III desselben Gesetzes regelt sodann die Rechts- 
verhältnisse der dem aktiven Heere angehörigen Personen 
und Abschnitt IV die Entlassung aus dem aktiven Dienste, während Ab- 
schnitt V die Verhältnisse des Beurlaubtenstandes und der Ersatzreserve 
näher regelt. (Vergl. hiezu Gesetz vom 6. Mai 1880, S. 103.) 
Das Sanitätswesen ist durch Vereinbarung vom 6. Februar 
1873, namentlich aber durch Kabinets-Ordre vom 16. Mai 1891, 
S. 934 für den Frieden und durch Verordnung vom 10. Januar 1878 
für den Krieg organisiert. (Vergl. auch die Internationale Sanitätskonvention 
vom 3. April 1894 mit der Zusatzerklärung hiezu vom 30. Oktober 1897, S. 978.) 
In Betreff der Ergänzung der Offiziere des Friedens- 
standes und des Geschäftsgangs der Obermilitär-Examinations-Kom- 
mission bei den Prüfungen s. Verordnung vom 11. März 1880 und 
das Verzeichnis derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung 
der Abiturien= beziehungsweise Primaner-Zeugnisse und zu Zeugnissen für 
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Die Aufnahme in das Kadettenkorps und der Lehrplan desselben 
bestimmt sich nach den diesbezüglichen Vorschriften vom 22. Mai 1893. 
  
  
6. Kapitel. 
Die Friedenspräsenzstärke des Landheeres. 
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Ein- 
teilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der 
Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garni- 
sonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Teiles 
des Reichsheeres anzuordnen. (Sten. Bericht 1867 I, S. 615, und Reichs-Ver- 
fassung Art. 63.) » 
Die Friedenspräsenzstärke des Heeres wird im Wege der Reichs- 
gesetzgebung festgestellt. (Reichs-Verfassung Art. 60 und Sten. Bericht vom 
11. Januar 1887 und 12. Januar 1887.) 
Vom 1. April 1905 ab wird die Friedenspräsenzstärke des deutschen 
Heeres als Jahresdurchschnittsstärke allmählich derart erhöht, daß sie im 
Laufe des Rechnungsjahres 1909 die Zahl von 504 665 wehrfähigen 
Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten erreicht und im Laufe des Rech- 
nungsjahres 1910 auf 505 839 erhöht sein wird. 
Bock, Staatsrecht. 40
	        

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