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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXXVI. Das Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
7. Kapitel. Die Festungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Die Reichs- Militärgesetzgebung.
  • 3. Kapitel. Die Militärverwaltung
  • 4. Kapitel. Das Verhältnis der Militärverwaltungen zu andern Verwaltungen.
  • 5. Kapitel. Die Organisation des Reichsheeres.
  • 6. Kapitel. Die Friedenspräsenzstärke des Landheeres.
  • 7. Kapitel. Die Festungen.
  • 8. Kapitel. Die Einheitlichkeit und die Kontingente des Landheeres.
  • 9. Kapitel. Die Kontingentsherrlichkeit der Bundesfürsten.
  • 10. Kapitel. Das Dislokationsrecht des Bundesfeldherrn.
  • 11. Kapitel. Die Verteilung der Kosten und Lasten des Militärwesens.
  • 12. Kapitel. Die Kriegsmarine.
  • 13. Kapitel. Die Reichs-Kriegshäfen.
  • 14. Kapitel. Die Kaiserlichen- Kolonialschutztruppen.
  • 15. Kapitel. Die Rechtsverhältnisse der Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen Marine.
  • 16. Kapitel. Die Militärgerichtsbarkeit.
  • 17. Kapitel. Die Erklärung des Kriegszustandes.
  • 18. Kapitel. Die Mobilmachung.
  • 19. Kapitel. Die Kriegserklärung und der Friedensschluß.
  • 20. Kapitel. Der Reichskriegsschatz.
  • 21. Kapitel. Der Reichsinvalidenfonds.
  • 22. Kapitel. Die Ergänzung des Heeres und der Kriegsmarine.
  • 23. Kapitel. Das Militär-Medizinalwesen.
  • 24. Kapitel. Das Militär-Veterinärwesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 649 
auch insofern, als die Erweiterung über den Zweck der Sicherheit der 
Festung hinaus lediglich zum Zwecke der Entwicklung der Handels= und 
Verkehrsinteressen der betreffenden Stadt erfolgt. 
Sofern sich in deutschen Reichsfestungen die für den öffentlichen 
Verkehr bestimmten Tore und Torbrücken im Laufe der Zeit als un- 
zulänglich für diesen Verkehr erweisen, haben die betreffenden Gemeinden 
Anspruch darauf, daß diese Tore und Torbrücken, soweit ein fortifika- 
torisches Interesse nicht entgegensteht, auf Kosten des Reichs erweitert 
werden. Die Entscheidung darüber, ob und welche Erweiterungen im Interesse 
des Verkehrs notwendig und fortifikatorisch zulässig sind, wird in letzter 
Instanz durch die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Handel und 
Verkehr und für das Landheer und die Festungen getroffen. (Art. W.) 
Alle Einnahmen und Ausgaben, welche durch die Umgestaltung 
oder Schleifung deutscher Reichsfestungen entstehen, müssen für jedes 
Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden 
(Art. 69 der Verfassung). Eine Nachweisung der Ueberschreitungen solcher 
Etats und der außeretatsmäßigen Einnahmen und Ausgaben ist jedesmal 
spätestens in dem auf das Etatsjahr folgenden zweiten Jahre dem 
Bundesrate und dem Reichstage zur nachträglichen Genehmigung vorzu- 
legen. (Art. VII.) (Vergl. auch § 16 des Gesetzes vom 11. Juni 1874, S. 107.) 
Die Festungs-Reichsrayonkommission. 
Dies ist eine durch den Kaiser zu berufende ständige Militär- 
kommission, in welcher die Staaten, in deren Gebiete Festungen liegen, 
vertreten sind. (Gesetz vom 21. Dezember 1871 8 31, S. 459.) 
Die Rayonkommission entscheidet endgültig über die Beschrän- 
kungen, denen die Benützung des Grundeigentums innerhalb des 
Rayons der permanenten Festungen unterliegt, insbesondere Rekurse 
gegen Anordnungen und die Entscheidungen der Kommandanturen in 
Rayonangelegenheiten. 
Der Kommission kommt die endgültige Entscheidung in Baupolizei- 
sachen im Festungsrayon zu. Auch hat sie über alle größeren Anlagen 
(Eisenbahnen, Straßen, Teiche 2c.) zu beraten, sowie über die Bebauungs- 
pläne im dritten Festungsrayon zu entscheiden. (Vergl. Bekanntmachung vom 
2. August 1904 S. 327 betr. Erweiterung der Befestigungsanlagen von Posen und 
ihrer Rayons, vom 3. Oktober 1904 S. 371 von Cuxhaven, vom 17. Oktober 1904 
S. 383 von Metz, vom 8. Mai 1905 S. 412 von Wilhelmshaven.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
8. Kapitel. 
Die Einheitlichkeit und die Kontingente des Landheeres. 
Laut Art. 63 Abs. 1 der Reichs-Verfassung bildet die gesamte 
Landmacht des Reiches ein einheitliches Heer, das in Krieg und Frieden 
unter dem Befehle des Kaisers steht. (Sten. Bericht 1867 S. 150.)
	        

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