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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXXVI. Das Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
8. Kapitel. Die Einheitlichkeit und die Kontingente des Landheeres.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Die Reichs- Militärgesetzgebung.
  • 3. Kapitel. Die Militärverwaltung
  • 4. Kapitel. Das Verhältnis der Militärverwaltungen zu andern Verwaltungen.
  • 5. Kapitel. Die Organisation des Reichsheeres.
  • 6. Kapitel. Die Friedenspräsenzstärke des Landheeres.
  • 7. Kapitel. Die Festungen.
  • 8. Kapitel. Die Einheitlichkeit und die Kontingente des Landheeres.
  • 9. Kapitel. Die Kontingentsherrlichkeit der Bundesfürsten.
  • 10. Kapitel. Das Dislokationsrecht des Bundesfeldherrn.
  • 11. Kapitel. Die Verteilung der Kosten und Lasten des Militärwesens.
  • 12. Kapitel. Die Kriegsmarine.
  • 13. Kapitel. Die Reichs-Kriegshäfen.
  • 14. Kapitel. Die Kaiserlichen- Kolonialschutztruppen.
  • 15. Kapitel. Die Rechtsverhältnisse der Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen Marine.
  • 16. Kapitel. Die Militärgerichtsbarkeit.
  • 17. Kapitel. Die Erklärung des Kriegszustandes.
  • 18. Kapitel. Die Mobilmachung.
  • 19. Kapitel. Die Kriegserklärung und der Friedensschluß.
  • 20. Kapitel. Der Reichskriegsschatz.
  • 21. Kapitel. Der Reichsinvalidenfonds.
  • 22. Kapitel. Die Ergänzung des Heeres und der Kriegsmarine.
  • 23. Kapitel. Das Militär-Medizinalwesen.
  • 24. Kapitel. Das Militär-Veterinärwesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

650 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Trotzdem kann man von einem Reichsheer in Friedenszeiten nicht 
sprechen. Man hat vielmehr 4 Armeen vor sich: 
1. die Preußische mit denjenigen Kontingenten, die ihm gemäß 
den mit ihm abgeschlossenen Konventionen mehrerer nord- 
deutschen Kleinstaaten unterstehen; 
2. die bayerische Armee; 
3. die sächsische Armee; 
4. die württembergische Armee; 
deren jede unter der ausschließlichen Militärhoheit der betreffenden 
Bundesfürsten steht, eigene Fahnen und Feldzeichen hat und die selbst- 
ständige Verwaltungen mit eigenen Kriegsministerien haben. Vergl. 
die Militär-Konvention mit Preußen, den Vertrag mit Bayern vom 
23. November 1870, III 8 5, Militär-Konvention mit Sachsen Art. 2 
und mit Württemberg vom 21./25. November 1870 Art. 1, 3, 6, 8, 
9, 10 und 14. Nur bezüglich Elsaß-Lothringen kann gesagt werden, 
daß die zum aktiven Dienst Ausgehobenen im Frieden wie im Krieg 
unter dem unmittelbaren Befehl des Kaisers stehen. Es ist jedoch Usus, 
daß die Wehrfähigen dieser Bundesgebietsteile durchaus den preußischen 
(namentlich Garde-) Regimentern eingereiht werden. 
Um jedoch bei Operationen gegen einen gemeinsamen Feind die 
verschiedenen Kontingente äußerlich möglichst als einheitliches Reichsheer 
erscheinen lassen zu können, ist schon für Friedenszeiten bestimmt: daß 
die Regimenter fortlaufende Nummern und möglich gleiche Bekleidung 
und Ausrüstung führen. (Reichs-Verf. Art. 63 Abs 2). 
In Kriegszeiten ist das Reichsheer ein absolut kaiserliches Heer 
und nicht ein Parlamentsheer. (Sten. Bericht 1887 S. 342 Bismarck.) 
Zu diesem Zwecke sind auch die einzelnen Bundesfürsten gemäß 
Art. 63 Abs. 3 der Reichs-Verfassung verpflichtet, daß die sämtlichen 
Truppenteile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Ein- 
heit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kom- 
mando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifkation 
der Offiziere hergestellt wird und erhalten bleibt. 
Damit sich der Kriegsfeldherr schon in dieser Richtung die erfor- 
derliche Sicherheit verschaffen kann, ist er berechtigt, sich jederzeit durch 
Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu über- 
zeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel nach Maß- 
gabe der Militär-Verträge anzuordnen. (Sten. Bericht 1867 S. 615). 
  
  
  
  
  
  
  
9. Kapitel. 
Die Kontingentsherrlichkeit der Bundesfürsten. 
Durch die Reichs-Verfassung Art. 64 ist bestimmt, daß da, wo 
nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen, die Bundesfürften
	        

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