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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXXVI. Das Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
9. Kapitel. Die Kontingentsherrlichkeit der Bundesfürsten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Die Reichs- Militärgesetzgebung.
  • 3. Kapitel. Die Militärverwaltung
  • 4. Kapitel. Das Verhältnis der Militärverwaltungen zu andern Verwaltungen.
  • 5. Kapitel. Die Organisation des Reichsheeres.
  • 6. Kapitel. Die Friedenspräsenzstärke des Landheeres.
  • 7. Kapitel. Die Festungen.
  • 8. Kapitel. Die Einheitlichkeit und die Kontingente des Landheeres.
  • 9. Kapitel. Die Kontingentsherrlichkeit der Bundesfürsten.
  • 10. Kapitel. Das Dislokationsrecht des Bundesfeldherrn.
  • 11. Kapitel. Die Verteilung der Kosten und Lasten des Militärwesens.
  • 12. Kapitel. Die Kriegsmarine.
  • 13. Kapitel. Die Reichs-Kriegshäfen.
  • 14. Kapitel. Die Kaiserlichen- Kolonialschutztruppen.
  • 15. Kapitel. Die Rechtsverhältnisse der Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen Marine.
  • 16. Kapitel. Die Militärgerichtsbarkeit.
  • 17. Kapitel. Die Erklärung des Kriegszustandes.
  • 18. Kapitel. Die Mobilmachung.
  • 19. Kapitel. Die Kriegserklärung und der Friedensschluß.
  • 20. Kapitel. Der Reichskriegsschatz.
  • 21. Kapitel. Der Reichsinvalidenfonds.
  • 22. Kapitel. Die Ergänzung des Heeres und der Kriegsmarine.
  • 23. Kapitel. Das Militär-Medizinalwesen.
  • 24. Kapitel. Das Militär-Veterinärwesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

652 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
friedlichen Zeiten nur mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs 
von Württemberg erfolgen, sofern es sich um Besetzung süddeutscher oder 
westdeutscher Festungen handelt. (rt. 6.) 
Ueber die Ernennung der Kommandanten für die im Königreich 
Württemberg gelegenen festen Plätze, welche nach Artikel 64 der Bundes- 
verfassung dem Bundesfeldherrn zusteht, sowie über die demselben 
gleichermaßen zustehende Berechtigung, neue Befestigungen innerhalb des 
Königreichs anzulegen, wird sich der Bundesfeldherr eintretendenfalls 
mit dem König von Württemberg vorher ins Benehmen setzen; ebenso 
wenn der Bundesfeldherr einen von ihm zu ernennenden Offizier aus 
dem Königl. Württembergischen Armeekorps wählen will. 
Um der Beurteilung dieser Ernennungen eine Grundlage zu ge- 
währen, werden Über die Offiziere des Königlich Württembergischen 
Armeekorps vom Stabsoffizier aufwärts alljährlich Personal= und 
Qualifikationsberichte nach Preußischem Schema aufgestellt und Seiner 
Majestät dem Bundesfeldherrn vorgelegt. (Art. 7.) 
Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung und 
dem inneren Dienst der Truppen werden nach gegenseitiger Verabredung 
einige Königliche Württembergische Offiziere je auf 1—2 Jahre in die 
Königlich Preußische Armee und Königlich Preußische Offiziere in das 
Königlich Würtembergische Armeekorps kommandiert. 
Hinsichtlich etwa wünschenswerter Versetzung einzelner Offiziere 
aus Königlich Württembergischen Diensten in die Königlich Preußische 
Armee oder umgekehrt haben in jedem Spezialfalle besondere Verab- 
redungen stattzufinden. (Art. 8.) 
  
10. Kapitel. 
Das Dislokationsrecht des Bundesfeldherrn. 
Das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu be- 
stimmen, steht nach Reichs-Verfassung Art. 63 Abs. 4 dem Kaiser zu. 
Von diesem Dislokationsrecht hat der Kaiser in Braunschweig Gebrauch 
genact, indem er die Garnison für dieselben nach Elsaß-Lothringen 
verlegte. 
Dieses Dislokationsrecht ist übrigens in den meisten Militär- 
konventionen dahin beschränkt, daß dasselbe nur angewendet wird in 
vorübergehender Weise und nur, wenn dies militärische oder politische 
Rücksichten bedingen. So dürfen in Friedenszeiten die Truppen nur 
im eigenen Lande disloziert werden: in Sachsen, Württemberg, Baden, 
Hessen, Sachsen-Weimar, Oldenburg (Art. 4.), Sachsen = Koburg- Gotha, 
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Anhalt, Schwarzburg-Rudol- 
stadt, Reuß ältere Linie und Reuß jüngere Linie, und in Bayern hat
	        

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