Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXXVI. Das Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
14. Kapitel. Die Kaiserlichen- Kolonialschutztruppen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Die Reichs- Militärgesetzgebung.
  • 3. Kapitel. Die Militärverwaltung
  • 4. Kapitel. Das Verhältnis der Militärverwaltungen zu andern Verwaltungen.
  • 5. Kapitel. Die Organisation des Reichsheeres.
  • 6. Kapitel. Die Friedenspräsenzstärke des Landheeres.
  • 7. Kapitel. Die Festungen.
  • 8. Kapitel. Die Einheitlichkeit und die Kontingente des Landheeres.
  • 9. Kapitel. Die Kontingentsherrlichkeit der Bundesfürsten.
  • 10. Kapitel. Das Dislokationsrecht des Bundesfeldherrn.
  • 11. Kapitel. Die Verteilung der Kosten und Lasten des Militärwesens.
  • 12. Kapitel. Die Kriegsmarine.
  • 13. Kapitel. Die Reichs-Kriegshäfen.
  • 14. Kapitel. Die Kaiserlichen- Kolonialschutztruppen.
  • 15. Kapitel. Die Rechtsverhältnisse der Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen Marine.
  • 16. Kapitel. Die Militärgerichtsbarkeit.
  • 17. Kapitel. Die Erklärung des Kriegszustandes.
  • 18. Kapitel. Die Mobilmachung.
  • 19. Kapitel. Die Kriegserklärung und der Friedensschluß.
  • 20. Kapitel. Der Reichskriegsschatz.
  • 21. Kapitel. Der Reichsinvalidenfonds.
  • 22. Kapitel. Die Ergänzung des Heeres und der Kriegsmarine.
  • 23. Kapitel. Das Militär-Medizinalwesen.
  • 24. Kapitel. Das Militär-Veterinärwesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

662 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
auf die gleiche Stufe mit den Angehörigen der militärischen Macht des 
Reiches zu stellen. 
Nach dem diesbezüglichen Gesetz (in neuer Redaktion publiziert am 
18. Juli 1896 S. 653) ist der Kaiser oberster Kriegsherr der Truppe. 
Im Gegensatz zu den nichtdeutschen Kolonien wird die Truppe 
nicht aus einer Fremdenlegion, sondern: 
a) aus Offizieren, Ingenieuren des Soldatenstandes, Sanitäts- 
offizieren, Beamten und Unteroffizieren (bei der Schutztruppe 
für Südwestafrika nach § 25 des zit. Gesetzes auch aus Ge- 
meinen) des Heeres und der Marine des Reiches, welche auf 
Grund freiwilliger Meldung der Truppe zeitweise zugeteilt 
werden, und 
b) aus angeworbenen Farbigen 
gebildet und ergänzt. 
Zur Zeit beträgt der Gesamtbestand der Schutztruppen ca. 7671 
Köpfe, worunter 3927 Weiße und 3744 Schwarze. 
Dem Reichskanzler steht es zu, die näheren Vorschriften über die 
Organisation der Truppen zu erlassen. (§ 27 des Gesetzes vom 18. Juli 1896.) 
Ihm sind die Schutztruppen in Ueberordnung über dem Gouverneur und 
dem Kommandeur nun unterstellt. Dem Gouverneur kommt die oberste 
militärische Gewalt zu und der Kommandeur hat für die Ausbildung 
und Tüchtigkeit der Truppe zu sorgen. Die den Schutztruppen zuge- 
teilten deutschen Militärpersonen und Beamten scheiden aus dem Heere, 
und soweit sie der Kaiserlichen Marine angehören, aus dieser aus, jedoch 
bleibt ihnen der Rücktritt, bei Wahrung ihres Dienstalters, unter der 
Voraussetzung ihrer Tauglichkeit vorbehalten. Die den Schutztruppen zu- 
geteilten Beamten gelten als Militärbeamte. (6 3.) 
  
  
Die Wehrpflicht. 
Laut Gesetz vom 25. Juni 1902 S. 237 ist vorgeschrieben, daß 
der Kaiserlichen Verordnung vorbehalten ist zu bestimmen, in welchen 
Schutzgebieten und unter welchen Voraussetzungen wehrpflichtige Reichs- 
angehörige ihrer aktiven Dienstpflicht bei den Schutztruppen Genüge 
leisten dürfen. Auf Grund dieser Gesetzvorschrift wurde die Verordnung 
vom 5. Dezember 1902 S. 297 erlassen, welche lautet: 
§ 1. Angehörigen des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine, 
welche auf Grund freiwilliger Meldung der Schutztruppe für Südwestafrika 
zugeteilt werden, wird die Zeit, während welcher sie bei der Schutztruppe 
dienen, auf die aktive Dienstzeit im Heere oder in der Kaiserlichen 
Marine angerechnet. 
· 8 2. Wehrpflichtige Reichsangehörige, welche außerhalb Europas 
ihren Wohnsitz haben, werden zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht auf 
ihren Wunsch in die Schutztruppe für Südwestafrika eingestellt. Der 
Beibringung eines Meldescheins zum freiwilligen Eintritte bedarf es für 
diesen Fall nicht. 
  
  
  
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment