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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXXVI. Das Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
17. Kapitel. Die Erklärung des Kriegszustandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Die Reichs- Militärgesetzgebung.
  • 3. Kapitel. Die Militärverwaltung
  • 4. Kapitel. Das Verhältnis der Militärverwaltungen zu andern Verwaltungen.
  • 5. Kapitel. Die Organisation des Reichsheeres.
  • 6. Kapitel. Die Friedenspräsenzstärke des Landheeres.
  • 7. Kapitel. Die Festungen.
  • 8. Kapitel. Die Einheitlichkeit und die Kontingente des Landheeres.
  • 9. Kapitel. Die Kontingentsherrlichkeit der Bundesfürsten.
  • 10. Kapitel. Das Dislokationsrecht des Bundesfeldherrn.
  • 11. Kapitel. Die Verteilung der Kosten und Lasten des Militärwesens.
  • 12. Kapitel. Die Kriegsmarine.
  • 13. Kapitel. Die Reichs-Kriegshäfen.
  • 14. Kapitel. Die Kaiserlichen- Kolonialschutztruppen.
  • 15. Kapitel. Die Rechtsverhältnisse der Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen Marine.
  • 16. Kapitel. Die Militärgerichtsbarkeit.
  • 17. Kapitel. Die Erklärung des Kriegszustandes.
  • 18. Kapitel. Die Mobilmachung.
  • 19. Kapitel. Die Kriegserklärung und der Friedensschluß.
  • 20. Kapitel. Der Reichskriegsschatz.
  • 21. Kapitel. Der Reichsinvalidenfonds.
  • 22. Kapitel. Die Ergänzung des Heeres und der Kriegsmarine.
  • 23. Kapitel. Das Militär-Medizinalwesen.
  • 24. Kapitel. Das Militär-Veterinärwesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 689 
Nach aufgehobenem Belagerungszustande werden alle vom Kriegs- 
gerichte erlassenen Urteile samt Belagstücken und dazu gehörenden Ver- 
handlungen, sowie die noch schwebenden Untersuchungssachen an die 
ordentlichen Gerichte abgegeben; diese haben in den von dem Kriegs- 
gerichte noch nicht abgeurteilten Sachen nach den ordentlichen Straf- 
gesetzen, und nur in den Fällen des § 9 nach den in diesem getroffenen 
Strafbestimmungen zu erkennen. (& 15.) 
Auch wenn der Belagerungszustand nicht erklärt ist, können im 
Falle des Krieges oder Aufruhrs, bei dringender Gefahr für die öffent- 
liche Sicherheit die Artikel 5, 6, 27, 28, 29, 30 und 36 der Ver- 
fassungsurkunde oder einzelne derselben pom Staatsministerium zeit- 
und distriktweise außer Kraft gesetzt werden. (6 16.) 
Ueber die Erklärung des Belagerungszustandes, sowie über jede, 
sei es neben derselben (§ 5) oder in dem Falle des § 16 erfolgte 
Suspension auch nur eines der §§ 5 und 16 genannten Artikel der 
Verfassungsurkunde muß den Kammern sofort, bezw. bei ihrem nächsten 
Zusammentreten, Rechenschaft gegeben werden. (8 18.) 
  
18. Kapitel. 
Die Mobilmachung. 
Ob zwar nach allgemeinem Sprachgebrauch Mobilmachung und 
Kriegserklärung bezw. Kriegszustand als durchaus gleichbedeutend be- 
zeichnet werden, ist doch dies tatsächlich nicht der Fall. 
Die Mobilmachung hat nicht absolut die Kriegserklärung oder 
einen Angriff von außen zur Voraussetzung, sondern es kann eine teil- 
weise Mobilmachung erfolgen ohne Kriegserklärung. Dies kann z. B. 
geschehen zum Schutz der Grenze, zur Durchführung medizinal= oder 
veterinärpolizeilicher Maßregeln oder im Falle eines Ausbruchs von 
gefährlichen Unruhen in einem Nachbarland. 
Zu diesem Zweck ist der Kaiser berechtigt, die kriegsbereite Auf- 
stellung eines jeden Teils des Reichsheeres anzuordnen, ohne daß er 
hiezu irgendwelche Zustimmung bedürfte. 
Zur bloßen Mobilmachung im Frieden, d. h. ohne Kriegserklärung, 
darf aber nach § 1 des Gesetzes vom 11. November 1871 S. 403 
der Reichskriegsschatz nicht verwendet werden, vielmehr ist der Kaiser 
diesfalls behufs Bewilligung der erforderlichen Mittel, soweit das Or- 
dinarium sie nicht gewährt, an die Einwilligung des Bundesrats und 
des Reichstags gebunden. 
Bezüglich Bayern s. oben S. 35 III. und Art. IV. 
Bock, Staatsrecht. 44
	        

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