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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXXVI. Das Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
19. Kapitel. Die Kriegserklärung und der Friedensschluß.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Die Reichs- Militärgesetzgebung.
  • 3. Kapitel. Die Militärverwaltung
  • 4. Kapitel. Das Verhältnis der Militärverwaltungen zu andern Verwaltungen.
  • 5. Kapitel. Die Organisation des Reichsheeres.
  • 6. Kapitel. Die Friedenspräsenzstärke des Landheeres.
  • 7. Kapitel. Die Festungen.
  • 8. Kapitel. Die Einheitlichkeit und die Kontingente des Landheeres.
  • 9. Kapitel. Die Kontingentsherrlichkeit der Bundesfürsten.
  • 10. Kapitel. Das Dislokationsrecht des Bundesfeldherrn.
  • 11. Kapitel. Die Verteilung der Kosten und Lasten des Militärwesens.
  • 12. Kapitel. Die Kriegsmarine.
  • 13. Kapitel. Die Reichs-Kriegshäfen.
  • 14. Kapitel. Die Kaiserlichen- Kolonialschutztruppen.
  • 15. Kapitel. Die Rechtsverhältnisse der Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen Marine.
  • 16. Kapitel. Die Militärgerichtsbarkeit.
  • 17. Kapitel. Die Erklärung des Kriegszustandes.
  • 18. Kapitel. Die Mobilmachung.
  • 19. Kapitel. Die Kriegserklärung und der Friedensschluß.
  • 20. Kapitel. Der Reichskriegsschatz.
  • 21. Kapitel. Der Reichsinvalidenfonds.
  • 22. Kapitel. Die Ergänzung des Heeres und der Kriegsmarine.
  • 23. Kapitel. Das Militär-Medizinalwesen.
  • 24. Kapitel. Das Militär-Veterinärwesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

690 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
19. Kapitel. 
Die Kriegserklärung und der Friedensschluß. 
Laut Art. 11 der Reichs-Verfassung hat der Kaiser gegenüber 
dem Ausland das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des 
Reiches den Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bünd- 
nisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen. Auch hat 
er das Recht, die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Teils des Reichs- 
heeres anzuordnen. (Reichs-Verfassung Art. 63 Abs. 4 und Sten. Bericht von 
1867 S. 615.) 
Ist ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt, 
worüber der Kaiser entscheidet, so bedarf er zur Kriegserklärung keinerlei 
weiterer Zustimmung. Ist dies jedoch nicht der Fall, so ist zur Er- 
klärung des Krieges im Namen des Reiches die vorherige Zustimmung 
des Bundesrats erforderlich, welcher diese selbstverständlich auch ver- 
weigern kann. 
Insoweit ferner Verträge mit fremden Staaten sich auf solche 
Gegenstände beziehen, die nach Art. 4 der Reichs-Verfassung in den 
Bereich der Reichs-Gesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zu- 
stimmung (Einwilligung) des Bundesrats und zu ihrer Gültigkeit die 
Genehmigung des Reichstags erforderlich. 
Das stehende Heer und die Flotte sind nach § 4 des Gesetzes 
vom 9. November 1867 S. 131 zum Kriegsdienst stets bereit und be- 
züglich der Kriegsschiffe gilt die Vorschrift des Militär-Strafgesetzbuches 
§ 164 S. 203, wonach jedes Schiff der Marine als im Kriegszustand 
befindlich zu betrachten ist, welches außerhalb der heimischen Gewässer 
allein fährt. 
Behufs friedlicher Erledigung internationaler Streit- 
fälle haben am 29. Juli 1899, 1901 S. 393, nachbezeichnete Mächte 
ein Abkommen getroffen, nämlich: 
Deutschland, Belgien, Bulgarien, China, Dänemark,, Frankreich, 
Griechenland, Großbritannien, Japan, Italien, Luxemburg, Mexiko, 
Montenegro, Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Persien, Portugal, 
Rumänien, Rußland, Schweden und Norwegen, Schweiz, Serbien, 
Siam, Spanien, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika. 
Dieselben Mächte haben am 29. Juli 1899 weitere Abkommen 
getroffen über: 
die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs S. 423, mit Ausnahme 
von China und der Schweiz; 
die Anwendung der Grundsätze der Genfer Konvention vom 22. August 
1864 auf den Seekrieg S. 455; 
das Verbot des Werfens von Geschossen und Sprengstoffen aus 
Luftschiffen oder auf anderen neuen ähnlichen Wegen S. 470, 
mit Ausnahme von Großbritannien; 
 
	        

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