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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXXVI. Das Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
20. Kapitel. Der Reichskriegsschatz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Die Reichs- Militärgesetzgebung.
  • 3. Kapitel. Die Militärverwaltung
  • 4. Kapitel. Das Verhältnis der Militärverwaltungen zu andern Verwaltungen.
  • 5. Kapitel. Die Organisation des Reichsheeres.
  • 6. Kapitel. Die Friedenspräsenzstärke des Landheeres.
  • 7. Kapitel. Die Festungen.
  • 8. Kapitel. Die Einheitlichkeit und die Kontingente des Landheeres.
  • 9. Kapitel. Die Kontingentsherrlichkeit der Bundesfürsten.
  • 10. Kapitel. Das Dislokationsrecht des Bundesfeldherrn.
  • 11. Kapitel. Die Verteilung der Kosten und Lasten des Militärwesens.
  • 12. Kapitel. Die Kriegsmarine.
  • 13. Kapitel. Die Reichs-Kriegshäfen.
  • 14. Kapitel. Die Kaiserlichen- Kolonialschutztruppen.
  • 15. Kapitel. Die Rechtsverhältnisse der Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen Marine.
  • 16. Kapitel. Die Militärgerichtsbarkeit.
  • 17. Kapitel. Die Erklärung des Kriegszustandes.
  • 18. Kapitel. Die Mobilmachung.
  • 19. Kapitel. Die Kriegserklärung und der Friedensschluß.
  • 20. Kapitel. Der Reichskriegsschatz.
  • 21. Kapitel. Der Reichsinvalidenfonds.
  • 22. Kapitel. Die Ergänzung des Heeres und der Kriegsmarine.
  • 23. Kapitel. Das Militär-Medizinalwesen.
  • 24. Kapitel. Das Militär-Veterinärwesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

692 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Der Schatz ist seit 6. Juni 1874 in dem Juliusturm der Citadelle 
von Spandau verwahrt und wird nach den in der Verordnung des 
Bundesrats vom 22. Januar 1874 S. 9 und vom 31. März 1897 
S. 169 gegebenen Vorschriften verwaltet. 
—.— 
21. Kapitel. 
Der Reichs-Invalidenfonds. 
Um die Bestreitung derjenigen Ausgaben sicherzustellen, welche 
dem Reiche infolge des Krieges 1870/1871 nach dem Gesetze, betreffend 
die Pensionierung und Versorgung der Militärpersonen des Reichs- 
heeres und der Kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen für die 
Hinterbliebenen solcher Personen vom 27. Juni 1871 S. 275 zur 
Last fallen, wurden 561 Millionen Mark von der von Frankreich be- 
zahlten Kriegskosten-Entschädigung entnommen und werden unter dem 
Namen Reichs-Invalidenfonds verwaltet. (Gesetz v. 23. Mai 1873 S. 117; 
abgeändert durch Gesetz vom 4. April 1874 S. 25, vom 22. Mai 1895 S. 237 
und 14. Januar 1894, S. 108.) 
Die den Namen „Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds" führende 
Behörde ist von der allgemeinen Finanzverwaltung abgesondert und 
selbständig, unterliegt jedoch der oberen Leitung des Reichskanzlers 
insoweit, als dies mit der ihr nach § 12 dieses Gesetzes beigelegten 
Unabhängigkeit vereinbar ist. Die Verwaltung des Reichs-Invaliden= 
fonds hat ihren Sitz in Berlin und besteht aus einem Vorsitzenden 
und 3 Mitgliedern. Der Vorsitzende wird vom Kaiser auf Lebens- 
zeit ernannt. Die Mitglieder werden vom Bundesrat jedesmal auf 
3 Jahre gewählt. Nebenämter oder mit Remunerationen verbundene 
Nebenschäftigungen dürfen dem Vorsitzenden weder übertragen, noch von 
ihm übernommen werden. (5 11 des zit. Gesetzes.) 
Der Vorsitzende und die Mitglieder der Verwaltung des Reichs- 
Invalidenfonds sind für die gesetzmäßige Anlage, Verrechnung und 
Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unbedingt verantwortlich und 
haben vor Antritt ihres Amtes in öffentlicher Sitzung des Reichs- 
Oberhandelsgerichts (jetzt Reichsgericht) einen besonderen Eid dahin zu 
leisten, daß sie sich von Erfüllung dieser ihnen mit eigener Verantwort= 
lichkeit obliegenden Pflichten durch keine Anweisungen oder Verordnungen 
irgend einer Art abhalten lassen wollen. (6 12.) 
Die Reichsschulden-Kommission übt die fortlaufende Kontrolle über 
alle der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unter eigener Verant- 
wortlichkeit übertragenen Geschäfte (§ 11). (8 13 Satz 1.) 
Zur Wahrnehmung der der Reichsschulden-Kommission durch die 
Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1873 (Reichsgesetzbl. S. 117) 
übertragenen Geschäfte wird diese Kommission durch 5 Mitglieder ver-
	        

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