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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXXVI. Das Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
22. Kapitel. Die Ergänzung des Heeres und der Kriegsmarine.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Die Reichs- Militärgesetzgebung.
  • 3. Kapitel. Die Militärverwaltung
  • 4. Kapitel. Das Verhältnis der Militärverwaltungen zu andern Verwaltungen.
  • 5. Kapitel. Die Organisation des Reichsheeres.
  • 6. Kapitel. Die Friedenspräsenzstärke des Landheeres.
  • 7. Kapitel. Die Festungen.
  • 8. Kapitel. Die Einheitlichkeit und die Kontingente des Landheeres.
  • 9. Kapitel. Die Kontingentsherrlichkeit der Bundesfürsten.
  • 10. Kapitel. Das Dislokationsrecht des Bundesfeldherrn.
  • 11. Kapitel. Die Verteilung der Kosten und Lasten des Militärwesens.
  • 12. Kapitel. Die Kriegsmarine.
  • 13. Kapitel. Die Reichs-Kriegshäfen.
  • 14. Kapitel. Die Kaiserlichen- Kolonialschutztruppen.
  • 15. Kapitel. Die Rechtsverhältnisse der Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen Marine.
  • 16. Kapitel. Die Militärgerichtsbarkeit.
  • 17. Kapitel. Die Erklärung des Kriegszustandes.
  • 18. Kapitel. Die Mobilmachung.
  • 19. Kapitel. Die Kriegserklärung und der Friedensschluß.
  • 20. Kapitel. Der Reichskriegsschatz.
  • 21. Kapitel. Der Reichsinvalidenfonds.
  • 22. Kapitel. Die Ergänzung des Heeres und der Kriegsmarine.
  • 23. Kapitel. Das Militär-Medizinalwesen.
  • 24. Kapitel. Das Militär-Veterinärwesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

764 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
V. Die Dienstpflicht im Kriege. 
Die Bestimmungen über die Dauer der Dienstpflicht im stehenden 
Heere, in der Landwehr und der Ersatzreserve, sowie in der stehenden 
Marine, Seewehr und Marine-Ersatzreserve gelten nur für den 
Frieden. (Wehr-Ges. § 14; Gesetz v. 11. Febr. 1838 Art. II § 5, 15 u. 20.) 
Für die Dauer einer Mobilmachung sind hiernach aufgehoben: 
der Uebertritt vom stehenden Heere zur Landwehr, 
„ von der Landwehr 1. Aufgebots zur Landwehr 2. Auf- 
gebots, 
5„ * von der Ersatzreserve zum Landsturm 1. Aufgebots, 
5„ „ von der Landwehr 2. Aufgebots zum Landsturm 
2. Aufgebots, 
„ „ von der stehenden Marine zur Seewehr, 
„ „ von Seewehr 1. Aufgebots zur Seewehr 2. Auf- 
gebots, 
„ von Marine-Ersatzreserve zum Landsturm 1. Auf- 
gebots, 
„ „ von der Seewehr 2. Aufgebots zum Landsturm 2. Auf- 
gebots. 
VI. Die Wehrpflicht im Kriege. 
In Betreff der Auswanderung Wehrpflichtiger siehe § 27, 5. der 
Wehr-Ordnung. « 
Wehrpflichtige, welche einer ausdrücklichen Aufforderung zur Rück. 
kehr aus dem Auslande keine Folge leisten, können durch einen Be- 
schluß der Zentralbehörde ihres Heimatstaates ihrer Staatsangehörig- 
keit verlustig erklärt werden. (St.-A.-Ges. 8 20.) 
Die Landsturmpflicht. 
Der Landsturm hat die Pflicht, im Kriegsfalle an 
der Verteidigung des Vaterlandes teilzunehmen; er kann 
in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres und der 
Marine herangezogen werden. (Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. II 8 W.) 
Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 
17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch 
der Marine angehören. 
Geistig oder körperlich dauernd untaugliche Militärpflichtige sind 
von der Landsturmpflicht befreit. (5 27 Abs. 2; Gesetz v. 11. Februar 1888.) 
Die Ermittelung der Landsturmpflichtigen erfolgt mittelst Aufrufs 
durch den Kaiser, bei unmittelbarer Kriegsgefahr durch die komman- 
dierenden Generale, die Gouverneure und Kommandanten von Festungen. 
(§ 25 des Gesetzes vom 11. Februar 1888 S. 11.) 
Der Landsturm wird in 2 Aufgebote eingeteilt. 
Zum Landsturm 1. Aufgebots gehören die Landsturmpflichtigen bis 
zum 31. März desjenigen Kalenderjahrs, in welchem sie ihr 39. Lebens-
	        

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