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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXXVI. Das Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
23. Kapitel. Das Militär-Medizinalwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Die Reichs- Militärgesetzgebung.
  • 3. Kapitel. Die Militärverwaltung
  • 4. Kapitel. Das Verhältnis der Militärverwaltungen zu andern Verwaltungen.
  • 5. Kapitel. Die Organisation des Reichsheeres.
  • 6. Kapitel. Die Friedenspräsenzstärke des Landheeres.
  • 7. Kapitel. Die Festungen.
  • 8. Kapitel. Die Einheitlichkeit und die Kontingente des Landheeres.
  • 9. Kapitel. Die Kontingentsherrlichkeit der Bundesfürsten.
  • 10. Kapitel. Das Dislokationsrecht des Bundesfeldherrn.
  • 11. Kapitel. Die Verteilung der Kosten und Lasten des Militärwesens.
  • 12. Kapitel. Die Kriegsmarine.
  • 13. Kapitel. Die Reichs-Kriegshäfen.
  • 14. Kapitel. Die Kaiserlichen- Kolonialschutztruppen.
  • 15. Kapitel. Die Rechtsverhältnisse der Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen Marine.
  • 16. Kapitel. Die Militärgerichtsbarkeit.
  • 17. Kapitel. Die Erklärung des Kriegszustandes.
  • 18. Kapitel. Die Mobilmachung.
  • 19. Kapitel. Die Kriegserklärung und der Friedensschluß.
  • 20. Kapitel. Der Reichskriegsschatz.
  • 21. Kapitel. Der Reichsinvalidenfonds.
  • 22. Kapitel. Die Ergänzung des Heeres und der Kriegsmarine.
  • 23. Kapitel. Das Militär-Medizinalwesen.
  • 24. Kapitel. Das Militär-Veterinärwesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

766 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Der Generalstabsarzt der Armee ist Chef der Medizinal- 
abteilung bei den Kriegsministerien und leitet außerdem als Chef des 
Sanitätskorps die persönlichen Angelegenheiten der Militärärzte des 
Friedens und des Beurlaubtenstandes. 
Der Korps-Generalarzt ist ärztlich technischer Referent des 
Generalkommando's in allen Fragen des Gesundheits- und des Kranken- 
dienstes, sowie ausführendes Organ der diesen Dienstzweig betreffenden 
Maßregeln. 
Die Divisionsärzte sind ärztlich technische Referenten der 
Oivistonskommandeure und in entsprechenden Fällen ihre ausführenden 
rgane. 
Die Regimentsärzte sind die Vorgesetzten des Sanitäts- 
personals der Regimenter. Sie leiten die Aus= und Fortbildung der 
Assistenzärzte, der Unterärzte und der Einjährig-Freiwilligen-Aerzte, 
der Lazaretgehilfen, der Krankenträger, der Krankenwärter und über- 
haupt den Gesundheits= und Krankendienst im Regiment auch in dem- 
jenigen Garnisonorte, in dem Teile desselben stehen. 
Die Assistenzärzte sind den Bataillonsstäben der Infanterie, 
der Jäger, der Pioniere 2c., sowie einem Teil der Artillerieabteilungen 
beigegeben. Sie sind in allen, den Sanitätsdienst betreffenden Fragen 
die technischen Beamten und ausführenden Organe der betreffenden 
Bataillons-, bezw. Abteilungs-Kommandeure. Sie sind den Regiments- 
ärzten untergeben, jedoch in Bezug auf die Ausstellung militärärztlicher 
Zeugnisse und die eigentliche Krankenbehandlung selbständig. Sie haben 
namentlich den Revierdienst, die Begleitung der Truppen bei Uebungen, 
den Unterricht der Lazaretgehilfen, der Krankenträger, der Krankenwärter, 
die Krankenbehandlung der Soldaten-Frauen und Kinder zu besorgen, 
sowie die Obliegenheiten eines wachthabenden und assistierenden Sanitäts- 
offiziers im Lazaret, unter Umständen in kleineren Lazareten auch die- 
jenigen des Chefarztes. 
Die Lazaretgehilfen üben nach den Weisungen der Vor- 
gesetzten den niederen Krankendienst. 
Krankenträger werden zwar in Friedenszeiten ausgebildet, treten 
aber wohl im Krieg in Tätigkeit. 
Die Sanitätsämter sind die militärärztlichen Provinzial- 
behörden für die ihnen im Armeekorps zugewiesenen und zufallenden 
militärärztlichen Aufgaben. An dieselben richten die Truppen und die 
Behörden ihre Anträge auf chemische und bakteriologische Untersuchungen 
von Nahrungsmitteln, Wasser 2c. unmittelbar. 
Den Kommandanturen ist in der Regel 1 Oberstabsarzt oder 
Stabsarzt als Garnisonarzt beigegeben. 
Der Sanitätsdienst bei den Bezirkskommando's wird entweder 
von Sanitätsoffizieren oder von vertragsmäßig angestellten Zivilärzten 
versehen.
	        

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