Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Kapitel. Die Kompetenz des Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • 1. Kapitel. Der Zweck des Bundes.
  • 2. Kapitel. Die Dauer des Bundes.
  • 3. Kapitel. Die Benennung des Deutschen Bundes.
  • 4. Kapitel. Der Sitz der verbündeten Regierungen.
  • 5. Kapitel. Die Kompetenz des Reiches.
  • 6. Kapitel. Das Exekutionsrecht des Reichs gegen die Bundesmitglieder.
  • 7. Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • 8. Kapitel. Die staatsrechtliche Stellung der Bundesmitglieder.
  • 9. Kapitel. Die Rechte der Einzelstaaten am Reich. (Kapitelnummer korrigiert)
  • 10. Kapitel. Der Schutz der besonderen Rechte der Bundesstaaten. (Kapitelnummer korrigiert)
  • 11. Kapitel. Die Pflichten der Bundesmitglieder. (Kapitelnummer korrigiert)
  • 12. Kapitel. Das Verfahren bei Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten. (Kapitelnummer korrigiert)
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

II. Abschnitt: Das Neich und die Bundesstaaten. 61 
Heimats= und Niederlassungsverhältnisse, desgleichen über die Kolo- 
nisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern. 
Diese Bestimmungen erhalten eine Modifikation durch das 
Schlußprotokoll mit Bayern vom 30. November 1870 (Bundes- 
gesetzbl. 1871, S. 25), welches besagt: 
„adaß die Bundeslegislative auch nicht zuständig sei, das Ver- 
Ghelichungswesen mit verbindlicher Kraft für Bayern zu regeln“ 
(Abschnitt I und Schlußprotokoll Ziff. 1), und 
„daß unter der Gesetzgebungsbeugnis des Bundes über 
Staatsbürgerrecht nur das Recht verstanden werden solle, die 
Bundes= und Staatsangehörigkeit * regeln und den Grundsatz 
der politischen Gleichberechtigun er Konfessionen durchzuführen, 
da sich im Uebrigen diese Legislative nicht auf die Frage erstrecken 
solle, unter welchen Voraussetzungen Jemand zur Ausübung 
wokkihe Rechte in einem einzelnen Staate befsugt sei“ (Ab- 
chnitt I), sowie 
„daß in Anbetracht der in Ziff. 1 bezeichneten Ausnahme 
von der Bundeslegislative der Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851 
wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen und Heimat- 
losen, dann die sogenannte Eisenacher Konvention vom 11. Juli 1853 
wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Unter- 
thanen für das Verhältnis Bayerns zu dem übrigen Bundes- 
giitte fortdauernde Geltung haben sollen“ (Abschnitt III § 1 des 
ertrags), und endlich 
„daß wenn sich die Gesetzgebung des Bundes mit dem 
Immobiliar-Versicherungswesen befafen sollte, die vom Bunde 
u erlassenden gesetzlichen Bestimmungen in Bayern nur mit Zu- 
timmung der bayerischen Regierung Geltung erlangen können.“ 
(Abschnitt IV des Schlußprotokolls.) 
Durch Reichs-Verfassung Art. 4, Ziff. 1 sollen nur die- 
jenigen Beziehungen getroffen werden, welche sch infolge der 
Niederlassungen zwischen der Gemeinde und dem Einzelnen hin- 
sichtlich der Heimatserwerbung und der damit zusammenhängenden 
beschränkung, dann das Gemeindebürgerrecht im engeren Sinne 
ergeben, dagegen keineswegs das Recht auf freie Niederlassung 
und die hiemit zusammenhängenden Rechte in Bezug auf Indigenat 
und Erwerbsfreiheit, da ja alle diese Dinge sub Art. 3 und 4, 
Ziff. 1 der Reichs-Verfassung unter den Begriff Freizügigkeit 
fallen. (Sten. Ber. 1868, 2. Bd. S. 69). 
„Unter „Kolonisation“ ist nicht gemeint, damit einen Begriff 
aufzustellen, der sich auf dieses oder jenes Gebiet ausschließlich 
beschränken soll. Als Motiv lag allerdings in erster Linie der 
Gedanke zu Grunde, die Regelung von Flottenstationen zu sichern, 
welche man von dem Augenblick an nötig hat, wo man sich über- 
haupt an transatlantischen Beziehungen so beteiligen will, wie wir 
es zu thun gedenken und wie wir es in Deutschland schon längst 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment