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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Kapitel. Das Exekutionsrecht des Reichs gegen die Bundesmitglieder.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • 1. Kapitel. Der Zweck des Bundes.
  • 2. Kapitel. Die Dauer des Bundes.
  • 3. Kapitel. Die Benennung des Deutschen Bundes.
  • 4. Kapitel. Der Sitz der verbündeten Regierungen.
  • 5. Kapitel. Die Kompetenz des Reiches.
  • 6. Kapitel. Das Exekutionsrecht des Reichs gegen die Bundesmitglieder.
  • 7. Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • 8. Kapitel. Die staatsrechtliche Stellung der Bundesmitglieder.
  • 9. Kapitel. Die Rechte der Einzelstaaten am Reich. (Kapitelnummer korrigiert)
  • 10. Kapitel. Der Schutz der besonderen Rechte der Bundesstaaten. (Kapitelnummer korrigiert)
  • 11. Kapitel. Die Pflichten der Bundesmitglieder. (Kapitelnummer korrigiert)
  • 12. Kapitel. Das Verfahren bei Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten. (Kapitelnummer korrigiert)
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

66 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
werden. Diese Exekution ist vom Bundesrate zu beschließen und vom 
Kaiser zu vollstrecken (Reichs-Verfassung Art. 19). 
Dieses Exekutionsrecht geht bis zur Segquestrierung des betr. 
Landes und seiner Regierungsgewalt. (1867 Anl. 10 Art. 20). 
7. Kapitel. 
Die rechtliche Natur des Reiches. 
Das Deutsche Reich ist seinem Grundcharakter nach 
ein Bund selbständiger souveräner Staaten (s. Bismarck im 
Reichstag, Sten. Ber. 1871 und Motive zu dem Gesetz betreffend Vereinigung 
Elsaß und Lothringens mit dem Deutschen Reiche von 1871, Beilagen-Bd. 3, 
S. 157). Dem Auslande gegenüber erscheint das Deutsche Reich als 
ein wesentlich defensives Staatswesen. Dies ist in dem Art. 11, 
Abs. 2 unzweideutig mit folgenden Worten zum Ausdruck gebracht: 
„Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reiches ist die 
Zustimmung des Bundesrats erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff 
auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.“ 
Die Bemühungen der Staatsrechtslehrer: das Deutsche Reich 
unter die Begriffe „Bundesstaat“ (preußische Schule) oder „Staaten- 
bund“ (bayerische Schule) zu subsumiren oder als ein zwischen beiden 
liegendes Institut (württembergische Schule) zu bezeichnen, erscheinen mir 
als vergeblich, da sie dabei immer wieder zu Resultaten führen, die 
mit der verfassungsmäßigen Rechtslage nicht im Einklang stehen. Man 
ist daher genötigt, an der obigen allgemeineren Definition festzuhalten. 
8. Kapitel. 
Die staatsrechtliche Stellung der Bundesglieder. 
Durch die Schließung des Deutschen Bundes ist die Selb- 
ständigkeit der Einzelstaaten des Bundes keineswegs alteriert worden, 
vielmehr haben sie nur einen durch die Reichs-Verfassung begrenzten 
Teil ihrer Staatshoheitsrechte an die gemeinsamen Organe des Reiches 
abgegeben, im Uebrigen aber ihre staatliche Selbständigkeit gewahrt, 
so daß den einzelnen Bundesstaaten die Souveränetät, die Landes- 
herrlichkeit und die Territorialhoheit verblieben ist. □LIII. Anl.-Bd. 1871. 
S. 157.) Diese Selbständigkeit ist seitens der verbündeten Regierungen 
mehrfach sanktioniert worden. Am 4. März 1867 erklärte nämlich 
Bismarck im Reichstag: 
„Wir haben es für unsere Aufgabe gehalten, ein Minimum der- 
jenigen Konzessionen zu finden, welche die Sonderexistenzen auf diesem 
Gebiete der Allgemeinheit machen müssen, wenn diese Allgemeinheit 
lebensfähig werden soll.“ (Sten. Bericht S. 136 I.)
	        

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