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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
9. Kapitel. Die Rechte der Einzelstaaten am Reich. (Kapitelnummer korrigiert)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • 1. Kapitel. Der Zweck des Bundes.
  • 2. Kapitel. Die Dauer des Bundes.
  • 3. Kapitel. Die Benennung des Deutschen Bundes.
  • 4. Kapitel. Der Sitz der verbündeten Regierungen.
  • 5. Kapitel. Die Kompetenz des Reiches.
  • 6. Kapitel. Das Exekutionsrecht des Reichs gegen die Bundesmitglieder.
  • 7. Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • 8. Kapitel. Die staatsrechtliche Stellung der Bundesmitglieder.
  • 9. Kapitel. Die Rechte der Einzelstaaten am Reich. (Kapitelnummer korrigiert)
  • 10. Kapitel. Der Schutz der besonderen Rechte der Bundesstaaten. (Kapitelnummer korrigiert)
  • 11. Kapitel. Die Pflichten der Bundesmitglieder. (Kapitelnummer korrigiert)
  • 12. Kapitel. Das Verfahren bei Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten. (Kapitelnummer korrigiert)
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

II. Abschnitt: Das Reich und die Bundesstaaten. 71 
beschädigungen, worüber in dem Königreich Württemberg die der- 
zeit bestehenden Gesetze und Einrichtungen vorerst und bis zur 
Regelung im Wege der Bundesgesetzgebung in Geltung verbleiben 
(s. auch Reichs-Verfassung Art. 61 und Konvention Art. 10). Die Reichs- 
militärstrafgerichts Ordnung vom 1. Dezember 1898, S. 1189 gilt mit 
Wirkung vom 1. Oktober 1900 nun auch für Württemberg. 
5. Nach der Schlußbestimmung zum XlI. Abschnitt der Reichs-Ver- 
fassung kommen die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften 
betreffend das Reichskriegswesen in Württemberg nach näherer Be- 
stimmung der Militär-Konvention vom 21/.25. November 1870 
zur Anwendung. 
Baden: 
In Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Bieres und 
der Ertrag derselben der Landesgesetzgebung vorbehalten (Reichs- 
Verfassung Art. 35, Abs. 2 und Art. 38, Abs. 4). 
  
7. Kapitel. 
Der Schutz der besonderen Rechte der Bundesstaaten. 
Sowohl die Vertragsbestimmungen über Vorrechte als die Reservat- 
rechte der Bundesstaaten bilden einen integrierenden Bestandteil der 
Reichs-Verfassung und es ist in dieser Hinsicht in Betreff Bayerns in 
III. § 7 des Vertrags noch ausdrücklich vereinbart, daß in allen Fällen, 
in welchen zwischen den Vertragsbestimmungen und dem Texte der 
Reichs-Verfassung eine Verschiedenheit besteht, für Bayern lediglich die 
ersteren Geltung und Verbindlichkeit haben. 
Alle diese Rechte sind durch Reichs-Verfassung Artikel 78 garan- 
tiert und geschützt, welcher lautet: - 
„Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetz- 
gebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrate 14 Stimmen 
gegen sich haben. 
Diejenigen Vorschriften der Reichs-Verfassung, durch welche be- 
stimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Ge- 
samtheit sestgestellt sind, kömmen nur mit Zustimmung des berechtigten 
Bundesstaates abgeändert werden.“ 
  
8. Kapitel. 
Die Pflichten der Bundesmitglieder. 
Andererseits haben die einzelnen Bundesglieder 
auch gleiche Pflichten. Jedes einzelne Mitglied ist dem Reiche 
nach Maßgabe der Reichs-Verfassung gleichmäßig unterthan und wenn 
je Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen 
würden, könnten sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden 
Reichs-Verfassung Art. 19).
	        

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