Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
11. Kapitel. Die Pflichten der Bundesmitglieder. (Kapitelnummer korrigiert)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • 1. Kapitel. Der Zweck des Bundes.
  • 2. Kapitel. Die Dauer des Bundes.
  • 3. Kapitel. Die Benennung des Deutschen Bundes.
  • 4. Kapitel. Der Sitz der verbündeten Regierungen.
  • 5. Kapitel. Die Kompetenz des Reiches.
  • 6. Kapitel. Das Exekutionsrecht des Reichs gegen die Bundesmitglieder.
  • 7. Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • 8. Kapitel. Die staatsrechtliche Stellung der Bundesmitglieder.
  • 9. Kapitel. Die Rechte der Einzelstaaten am Reich. (Kapitelnummer korrigiert)
  • 10. Kapitel. Der Schutz der besonderen Rechte der Bundesstaaten. (Kapitelnummer korrigiert)
  • 11. Kapitel. Die Pflichten der Bundesmitglieder. (Kapitelnummer korrigiert)
  • 12. Kapitel. Das Verfahren bei Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten. (Kapitelnummer korrigiert)
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

72 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichs- 
gesetze und die Ueberwachung der Ausführung derselben zu (Reichs-Ver- 
fassung Art. 17). 
Sollte in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung 
eintreten, und auf gesetzlichem Wege ausreichende Hilfe nicht erlangt werden 
können, so liegt dem Bundesrat ob, erwiesene, nach der Verfassung 
und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu be- 
urteilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege 
anzunehmen und darauf die gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, 
die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken (Reichs-Ver- 
fassung Art. 77). 
  
9. Kapitel. 
Das Verfahren bei Streitigkeiten zwischen verschiedenen 
Bundesstaaten. 
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern die- 
selben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten 
Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen 
Teils von dem Bundesrate erledigt (Reichs-Verfassung Art. 76, Abs. 1). Ein 
solcher Streit lag 1887 zwischen Preußen und Sachsen in Betreff der 
Berlin—Dresdener Bahn vor. 
Unter dem Worte „erledigt“ ist nur im Allgemeinen angedeutet 
worden, daß der Bundesrat seinerseits bestrebt sein wird, falls es ihm 
nicht gelingt, innerhalb seines Schoßes eine solche Angelegenheit zu 
befriedigender Lösung zu bringen, diejenigen Rechtswege selbst zu be- 
zeichnen, auf denen die Sache zum Austrag kommen kann. Vorzugs- 
weise ist dabei auch der Fall einer Verweisung auf Austrägal-Instanz 
vorausgesehen (Sten. Ber. des nordd. Reichstags 1867, S. 665, Spalte 2). 
Verfassungsstreitigkeiten d. h. zwischen Negierung (Krone] und 
Volksvertretung, also nicht etwa Thronfolge= oder Regentschaftsstreitig- 
keiten, in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde 
zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen 
eines Teiles der Bundesrat gütlich auszugleichen, oder, wenn das nicht 
gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen 
(Reichs-Verfassung Art. 76). Ein Streitfall dieser Art ist 1881 in Betreff 
der Frage der Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen 
dem Senat und der Bürgerschaft Hamburgs im Reichsgesetzblatt 1881, 
S. 37 erledigt worden. 
Wie zu verfahren ist, wenn eine Streitigkeit zwischen dem Bundes- 
staat und dem Reich entsteht, spricht die Reichs-Verfassung nicht aus. 
Sofern der Streit nicht gütlich beigelegt werden kann, ist die Ent- 
scheidung auf dem Wege der Reichsgesetzgebung herbeizuführen. Art. 76 
der Reichs-Verfassung findet hierauf keine Anwendung. Ein solcher 
Fall kann z. B. im Hinblick auf den bayerischen Vertrag III. § 7 
leicht praktisch werden.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment