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Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

Monograph

Persistent identifier:
boerner_exekution_1908
Title:
Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.
Author:
Börner, Ludwig
Place of publication:
Rothenburg o. Tbr.
Publisher:
J. P. Peter'sche Buchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1908
Scope:
55 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Inaugural-Dissertation der juristischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität zu Erlangen.

Chapter

Title:
Zweiter Teil. B. Dogmatischer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. Was versteht die Reichsverfassung unter "verfassungsmäßige Bundespflichten"?
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.
  • Title page
  • Widmung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Erster Teil. A. Historischer Entwicklungsgang.
  • § 1. Der deutsche Bund.
  • § 2. Der norddeutsche Bund.
  • Zweiter Teil. B. Dogmatischer Teil.
  • § 3. Rechtliche Natur des deutschen Reiches und der Exekution.
  • § 4. Was sind Bundesglieder?
  • § 5. Was versteht die Reichsverfassung unter "verfassungsmäßige Bundespflichten"?
  • § 6. Was gibt den Anstoß zu dem für die Exekution erforderlichen Bundesratsbeschlusse? Wer ist antragsberechtigt?
  • § 7. Der Bundesrat als mitwirkendes Organ.
  • § 8. Der Kaiser als mitwirkendes Organ.
  • § 9. Wie weit kann die Exekution gehen?
  • § 10. Unmöglichkeit der Exekution.
  • § 11. Politische Bedeutung des Artikels 19.

Full text

— 25 — 
erfolglos sich erweisen sollten, die Reichsexekution nach Vorschrift des 
Art. 19 beschlossen und vollstrecht werden kann. 
Pflichten der Einzelstaaten gegen einander hat die Reichsver- 
fassung in vielen Fällen statuiert. Die Gesamtheit der den Bundes- 
staaten gegen einander obliegenden Pflichten findet ihre natürliche 
Grundlage in dem Satze, daß eine gedeihliche Entwichlung des Ganzen, 
des Reiches, nur bei friedlichem Nebeneinanderleben und Nebenein- 
anderwirken der einzelnen Glieder möglich ist. Art. 76 der Reichs- 
verfassung gibt dem Reiche eine völkerrechtliche Jurisdiktion zur Ent- 
scheidung von Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten. 
Sollte nun der eine Streitsteil die Vollziehung der ihm etwa in Er- 
ledigung des Streites vom Bundesrate auferlegten Pflichten gegenüber 
der anderen Partei verweigern, so wäre mit Nichterfüllung dieser Ver- 
pflichtung, die dem Einzelstaate im Verhältnisse zu einem anderen 
Gliedstaate von Reichswegen obliegt, der Fall einer Verletzung ver- 
fassungsmäßiger Bundespflichten und damit die Voraussetzung für eine 
Bundesexehkution gegeben. 
Die Bundespflichten der Einzelstaaten gegenüber dem Reiche sind 
vorzugsweise in den Art. 4, 35, 38, 39, 41, 42, 48 —51, 58 fg., 78 
der Verfassung enthalten. Es gehört hieher der Fall, wo ein Staat 
hinsichtlich der Stellung des ihm obliegenden Kontingentes oder der 
Zahlung der vom Reichshanzler in der Höhe des budgetmäßigen Be- 
trages ausgeschriebenen Matrihularbeiträge im Rüchkstande sich befindet. 
Es kann sich bei der Frage nach dem Rechtsgrunde einer Exehution 
darum handeln, ob und inwieweit Einzelstaaten ihrer Pflicht zur Mit- 
wirkung bei der Durchführung der Verfassung und Reichsgesetze in ihrem 
Gebiete Genüge geleistet haben. Es ist dabei besonders an den Fall 
zu denken, daß das Reich gemäß Art. 41 der Reichsverfassung gegen 
und trotz Widerspruchs eines Bundesgliedes eine Eisenbahn, deren Bau 
im Interesse der Reichsverteidigung oder des gemeinsamen Verkehrs 
erforderlich ist, durch das Gebiet des widerstrebenden Einzelstaates 
führen will. Setzt das Bundesglied einem Bau der beschlossenen Eisen- 
bahn durch sein Gebiet hartnäckigen Widerstand entgegen, so steht dem 
Reiche als äußerste und letzte Maßregel das Mittel einer Exekution 
gegen den Widersacher zur Verfügung. Ganz analog würde der Fall 
liegen, wenn das dem Kaiser zustehende Recht, gemäß Art. 65 a. a. O. 
innerhalb des Landesgebietes Festungen anzulegen, durch den Wider- 
stand eines Bundesgliedes illusorisch gemacht würde. Ob sich der Wider- 
stand gegen ein Recht des Reiches als solches oder gegen ein Reichs- 
organ richtet — im letzteren Fall gegen den Kaiser — ist nach den 
vorausgehenden Ausführungen vollhommen rechtsunerheblich, denn das 
Reichsorgan steht in dieser Beziehung dem Reiche selbst gleich. Es 
kann sich ferner handeln um eine Konstituierung der Reichsorgane. 
Als Reichsorgan kommt hier neben dem Bundesrate der Reichstag in 
Betracht. Eine Hinderung der zum Reichstag erforderlichen Wahlen, 
eine säumige Ausführung der zu diesen Wahlen erforderlichen Vor- 
2
	        

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