Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
boerner_exekution_1908
Title:
Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.
Subtitle:
Inaugural-Dissertation der juristischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität zu Erlangen.
Author:
Börner, Ludwig
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Bundesexekution
Place of publication:
Rothenburg o. Tbr.
Publishing house:
J. P. Peter'sche Buchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
Scope:
55 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. B. Dogmatischer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 8. Der Kaiser als mitwirkendes Organ.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.
  • Title page
  • Widmung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Erster Teil. A. Historischer Entwicklungsgang.
  • § 1. Der deutsche Bund.
  • § 2. Der norddeutsche Bund.
  • Zweiter Teil. B. Dogmatischer Teil.
  • § 3. Rechtliche Natur des deutschen Reiches und der Exekution.
  • § 4. Was sind Bundesglieder?
  • § 5. Was versteht die Reichsverfassung unter "verfassungsmäßige Bundespflichten"?
  • § 6. Was gibt den Anstoß zu dem für die Exekution erforderlichen Bundesratsbeschlusse? Wer ist antragsberechtigt?
  • § 7. Der Bundesrat als mitwirkendes Organ.
  • § 8. Der Kaiser als mitwirkendes Organ.
  • § 9. Wie weit kann die Exekution gehen?
  • § 10. Unmöglichkeit der Exekution.
  • § 11. Politische Bedeutung des Artikels 19.

Full text

— 40 — 
nis geben wird. Auerbach glaubt die Befugnisse des Bundesrates, 
die gleichzeitig eine Einschränkung der kaiserlichen bedeuten, dadurch 
erweitern zu müssen, daß er annimmt, der Bundesrat habe nicht allein 
zu beschließen, ob eine Exekution statthaben soll, sondern auch in welchen 
Grenzen sie sich zu halten habe.1) Dies besagt indeß der Art. 19 nicht, 
sondern er überträgt dem Bundesrate nur die Entscheidung, dem Kaiser 
nur die Vollstrechung. Westerkamp schließt aus der Tatsache, daß 
Bestimmungen über die Art und Weise der Exekution fehlen, dem 
Bundesrate, nicht dem Kaiser stehe die Entscheidung hierüber zu; denn 
dem Bundesrate sei die Beschlußfassung über die Exekution, somit auch 
über die Art und den Inhalt derselben übertragen.) Auch diese An- 
nahme, die weder den Wortlaut noch den Willen der Verfassungs- 
bestimmung für sich hat, muß abgelehnt werden.) Wenn die Ver- 
fassung dem Kaiser Recht und Pflicht zur Ausführung des Exekutions- 
beschlusses auferlegt, so soll damit jede andere Bundesregierung von 
einer Beauftragung seitens des Bundesrates ausgeschlossen sein. Es 
ist auch völlig unzulässig, daß der Kaiser eine oder mehrere Bundes- 
regierungen mit der Exekution beauftragt. Wohl aber liegt es in der 
Natur der Exehkution, als des letzten und kräftigsten Zwangsmittel des 
Reiches, daß zur Geltendmachung der Autorität des Reiches nötigen- 
falls alle Machtmittel desselben aufgeboten werden. Der Kaiser ist 
sonach nicht auf die Verwendung preußischer Truppen beschränkt; denn 
da dem Haiser zufolge der Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 der 
Oberbefehl über das gesamte Reichsheer zusteht, so gebührt ihm auch 
in diesem Falle die Auswahl der zu verwendenden Truppenteile. 
Die Beantwortung der Frage, ob der Kaiser auch bayerische 
Truppen zur Verwendung heranziehen dürfte, bedarf einer näheren 
Untersuchung. Nach Art. 64 sind alle Truppen verpflichtet, den Be- 
fehlen des Kaisers als ihres obersten Kriegsherrn unbedingt Folge zu 
leisten. Diese Bestimmung ist jedoch durch den Vertrag betreffend den 
Beitritt Bayerns zur Verfassung des norddeutschen Bundes vom 23. 
November 1870 außer Kraft gesetzt. Der Art. 5 dieses Vertrages 
sagt, daß das bayerische Heer einen in sich geschlossenen Bestandteil 
des deutschen Heeres mit selbständiger Verwaltung unter der Militär= 
hoheit des Königs von Bayern bilde, im Kriege und zwar mit dem 
Beginne der Mobilisierung unter dem Befehle des Bundefeldherrn, 
d. h. des Kaisers stehe. 
Da die Exekution nur einseitige Gewalt übt, auch ihrer ganzen 
rechtlichen Struktur nach nicht als Krieg betrachtet werden kann, so 
ist mit dem Beginne der Exekution der Kriegsfall keinesfalls gegeben. 
Stehen nun die bayerischen Truppen in Friedenszeiten nicht unter dem 
Befehle des Kaisers, so ist auch eine Heranziehung derselben und Ver- 
1) Auerbach S. 111. 
2) Westerkamp S. 70. 
2) Wunder S. 86. 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment