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Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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Monograph

Persistent identifier:
boerner_exekution_1908
Title:
Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.
Subtitle:
Inaugural-Dissertation der juristischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität zu Erlangen.
Author:
Börner, Ludwig
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Bundesexekution
Place of publication:
Rothenburg o. Tbr.
Publishing house:
J. P. Peter'sche Buchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
Scope:
55 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. B. Dogmatischer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 9. Wie weit kann die Exekution gehen?
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. unmittelbare Exekution.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.
  • Title page
  • Widmung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Erster Teil. A. Historischer Entwicklungsgang.
  • § 1. Der deutsche Bund.
  • § 2. Der norddeutsche Bund.
  • Zweiter Teil. B. Dogmatischer Teil.
  • § 3. Rechtliche Natur des deutschen Reiches und der Exekution.
  • § 4. Was sind Bundesglieder?
  • § 5. Was versteht die Reichsverfassung unter "verfassungsmäßige Bundespflichten"?
  • § 6. Was gibt den Anstoß zu dem für die Exekution erforderlichen Bundesratsbeschlusse? Wer ist antragsberechtigt?
  • § 7. Der Bundesrat als mitwirkendes Organ.
  • § 8. Der Kaiser als mitwirkendes Organ.
  • § 9. Wie weit kann die Exekution gehen?
  • A. mittelbare Exekution.
  • B. unmittelbare Exekution.
  • § 10. Unmöglichkeit der Exekution.
  • § 11. Politische Bedeutung des Artikels 19.

Full text

— 47 — 
Hänel gibt also dem Reiche auf Grund des Art. 19 nur die 
Befugnis zu einer mittelbaren Exekution, kommt aber, indem er dem 
Reiche das Recht zu gesetzgeberischen Eingriffen zuschreibt, zu dem 
Ergebnisse, daß, wenn auch nicht nach dem genannten Artikel, doch 
als Ausfluß der allgemeinen Kompetenz des Reiches diesem die Mög- 
lichheit einer Oequestration zustehe. Hänel steht mit seiner Annahme 
allein und dürfte wohl auch darin fehlgehen. Die Kompetenz des 
Reiches gründet sich auf die Reichsverfassung. Eine allgemeine Kom- 
petenz des Reiches in dem Sinne, daß es sich, wenn auch immer in 
den Grenzen der verfassungsmäßigen Gehorsamspflichten, im Wege der 
einfachen Gesetzgebung Vollstrechungsmaßregeln beilegen könnte, die 
ihren letzten Ausdruck in der Sequestration finden, kann dem Reiche 
keineswegs zugestanden werden. Wenn dem so wäre, wozu hätte es 
überhaupt der Exekutionsbestimmung des Art. 19 bedurft? Wenn dem 
Reiche das Recht zu gesetzgeberischen Maßregeln zum Vollzuge der 
Exekution zustehen sollte, dann wäre eine ausdrückliche Verfassungs- 
bestimmung nötig gewesen. Der Umstand, daß dem Reiche die Kom- 
petenz-Kompetenz zusteht, steht unserer Behauptung nicht im Wege. 
Das Reich wäre allerdings in der Lage, seine Kompetenz dahin zu 
erweitern, daß ihm ohne Rüchsicht auf Art. 19 das Recht zustünde, 
von sich selbst aus durch Reichsgesetze den Zustand herbeizuführen, 
der den Gehorsamspflichten entspricht. Daß aber das Reich seine 
Kompetenz zu diesem Zweche erweitern werde, ist nicht zu erwarten. 
Wozu sollte es auch zu einer Erweiterung seiner Befugnisse greifen 
müssen, wenn ihm schon eine Verfassungsbestimmung die Durchführung 
der Exehution ermöglicht? 
2. Ueber den Ersatz der dem Reiche durch eine Reichsexehution 
erwachsenden Kosten besteht keine Bestimmung; es ergibt sich aber aus 
allgemeinen Rechtsregeln, daß dasjenige Bundesglied, gegen welches 
die Exehution stattgefunden hat, den Ersatz zu leisten verpflichtet ist. 
Ebenso ist anzunehmen, daß, falls die Verschuldung einen Beamten 
treffen sollte, der Regreß des betreffenden Staates gegen diesen nicht 
ausgeschlossen ist. Aus dem Umstande, daß der Bundesrat kompetenz- 
mäßiges Organ für die Beschlußfassung über die Exehkution ist, ist zu 
folgern, daß ihm auch die Festsetzung des Betrages der Kosten gebührt.)) 
10. 
Unmöglichkeit der Erekution. 
I. In tatsächlicher Hinsicht. 
Da der deutsche Kaiser zugleich König von Preußen ist, so ist 
trotz eines etwaigen Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen, eine 
Exehution gegen das Bundesglied Preußen in das Gebiet des Un- 
1) Rönne S. 73.
	        

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