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Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
bollmann_staatsrecht_bremen_1904
Title:
Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
Author:
Bollmann, Johannes
Place of publication:
Bremen
Publisher:
G. A. von Halem
Document type:
Monograph
Collection:
bremen
Publication year:
1904
Scope:
259 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Abschnitt: Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 2. Die Entwicklung der Bremischen Verfassung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Widmung.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Index
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • § 1. Das Bremische Staatsrecht.
  • § 2. Die Entwicklung der Bremischen Verfassung.
  • II. Abschnitt: Der Staat, die höchste Staatsgewalt.
  • § 3. Staat, Stellung im Reich.
  • § 4. Staatsverfassung, höchste Staatsgewalt.
  • III. Die Herrschaftsobjekte.
  • I. Das Staatsgebiet.
  • II. Das Staatsvolk: Staatsangehörige und Staatsbürger.
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Senat.
  • II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
  • III. Kapitel: Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • IV. Kapitel: Die Handelskammer, Gewerbekammer und die Kammer für Landwirtschaft.
  • V. Kapitel: Die Kommunalverbände.
  • VI. Kapitel: Die Beamten.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Staates.
  • I. Kapitel: Die Gesetzgebung.
  • II. Kapitel: Die Rechtspflege.
  • III. Kapitel: Die Verwaltung.
  • VI. Abschnitt: Einzelne Zweige der Staatsverwaltung.
  • I. Kapitel: Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten; das Militärwesen.
  • II. Kapitel: Die Polizei.
  • III. Kapitel: Die Staatsverwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • IV. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das wirtschaftliche Leben.
  • V. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das geistige Leben.
  • VI. Kapitel: Die Finanzverwaltung.
  • Register.

Full text

–—2 6 
es den Mitgliedern der alten Kollegien wurde, die staatlichen Dinge 
von höheren öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten aus zu betrachten und 
einzusehen, daß die Privilegien der Korporation dem öffentlichen 
Interesse nachstehen und den Gesetzen des Staates gegenüber keinen 
Bestand haben.:) 
II. Die Geschichte der Verfassungsgesetzgebung. 
1. Der Entwurf von 1814. 
Nach Beendigung der französischen Herrschaft und Rückkehr zu 
den alten staatlichen Zuständen machte sich das Verlangen nach 
Aufzeichnung einer Verfassung allgemein geltend; in dem Verlangen 
begegneten sich die, denen es nur um eine Aufzeichnung des Be- 
stehenden zu tun war, mit andern, welche eine Umbildung des Stadt- 
regimentes in eine Staatsverfassung, Schaffung einer Volksvertretung 
an Stelle der Notabelnversammlung des Bürgerkonventes und anderes 
dergleichen wünschten. Der Entwurf,)) den die am 5. April 1814 
eingesetzte gemeinschaftliche Deputation schon nach einigen Monaten 
vorlegte, schloß sich eng an das Bestehende an. Die Verfassung 
blieb Stadtverfassung, ein Staatsbürgertum unbekannt; der Bürger- 
konvent sollte als Versammlung der vermöge ihres Berufes, ihrer 
Stellung, ihrer Wohlhabenheit dazu berechtigten Notabeln weiter 
bestehen; der sich selbst ergänzende Rat, das Kollegium der 
Elterleute mit ihren Privilegien, alles wurde konserviert. Auf Grund 
dieses Entwurfes zogen sich Verhandlungens) zwischen Senat und 
Bürgerkonvent durch mehrere Jahre hin. Sie ergaben einige positive 
Resultate: das Statut wegen der Wahl eines neuen Ratmannes, 
1) z. B. Verf. Verh. v. 1820 S. 24 f. Noch in der Verfassungsdeputation 
erklärte ein Eltermann, er erblicke in der Anderung des Namens Collegium 
Seniorum in Handelskammer eine Beeinträchtigung der Rechte derselben und 
sei der Ansicht, daß eine Anderung in dem Namen des Vorstandes der 
Kaufmannschaft nur im Einverständnis mit dieser erfolgen könne. 
2) Besonders gedruckt als „Hauptbericht der am b. April 1814 ernannten 
gemeinschaftlichen Deputation, enthaltend Vorschläge zu Verbesserungen und 
näheren Bestimmungen in der Verfassung der freien Hansestadt Bremen“". 
3) Besonders gedruckt sind die Verhandlungen bis 1818: „Verhandlungen 
über die Verfassung der freyen Hansestadt Bremen“, Bremen 1818, und die 
späteren: „Verhandlungen über die Verfassung der freien Hansestadt Bremen 
vom 1. Mai 1818 bis zum 28. Juli 1820,/“ Bremen 1821.
	        

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