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Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
bollmann_staatsrecht_bremen_1904
Title:
Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
Author:
Bollmann, Johannes
Place of publication:
Bremen
Publisher:
G. A. von Halem
Document type:
Monograph
Collection:
bremen
Publication year:
1904
Scope:
259 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Abschnitt: Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 2. Die Entwicklung der Bremischen Verfassung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Widmung.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Index
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • § 1. Das Bremische Staatsrecht.
  • § 2. Die Entwicklung der Bremischen Verfassung.
  • II. Abschnitt: Der Staat, die höchste Staatsgewalt.
  • § 3. Staat, Stellung im Reich.
  • § 4. Staatsverfassung, höchste Staatsgewalt.
  • III. Die Herrschaftsobjekte.
  • I. Das Staatsgebiet.
  • II. Das Staatsvolk: Staatsangehörige und Staatsbürger.
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Senat.
  • II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
  • III. Kapitel: Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • IV. Kapitel: Die Handelskammer, Gewerbekammer und die Kammer für Landwirtschaft.
  • V. Kapitel: Die Kommunalverbände.
  • VI. Kapitel: Die Beamten.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Staates.
  • I. Kapitel: Die Gesetzgebung.
  • II. Kapitel: Die Rechtspflege.
  • III. Kapitel: Die Verwaltung.
  • VI. Abschnitt: Einzelne Zweige der Staatsverwaltung.
  • I. Kapitel: Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten; das Militärwesen.
  • II. Kapitel: Die Polizei.
  • III. Kapitel: Die Staatsverwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • IV. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das wirtschaftliche Leben.
  • V. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das geistige Leben.
  • VI. Kapitel: Die Finanzverwaltung.
  • Register.

Full text

10 
Verfassungs- und Rechtsstaat. Staatsrechtlich war es eine vollkommene 
Neuschöpfung.!) 
Die Verfassung beruhte auf dem Prinzip der Volkssouveränität: 
Herrscher im Staat ist die souveräne Gesamtheit; dies Prinzip war 
nicht nur Theorie, sondern praktisch wirksam. Regelmäßig regierte 
die Gesamtheit freilich durch ihre Organe Senat und Bürgerschaft; 
bei wichtigen Fragen aber erschien sie selbst auf dem Plan, um die 
letzte Entscheidung zu geben. Bei der Wahl der Senatsmitglieder 
hatte die Bürgerschaft überwiegenden Einfluß. Die Bürgerschaft 
selbst bestand aus 300 Mitgliedern, die durch direkte Wahlen aller 
Bürger auf vier Jahre gewählt wurden. Bei der Gesetzgebung und 
Verwaltung wirkten Senat und Bürgerschaft regelmäßig zusammen; 
konnten sie über die Zweckmäßigkeit einer Maßregel nicht überein- 
kommen, so sollte die Gesamtheit in Konsequenz ihrer Souveränität 
durch einen Ausschuß von dreizehn Mitgliedern entscheiden; ebenso 
sollte bei Meinungsverschiedenheiten über eine vorzunehmende Ver- 
fassungsänderung die Gesamtheit dreihundert Bürger zur Erledigung 
wählen. Am letzten Ende war also der Senat auf ein suspensives 
Veto beschränkt und bildete trotz seiner Lebenslänglichkeit kein wirk- 
sames Gegengewicht gegen wechselnde Einflüsse von unten. 
4. Die Revision der Verfassung von 1840. 
Ungefähr drei Jahre stand diese Verfassung von 1849 in Geltung. 
Inzwischen war draußen im übrigen Deutschland die Reaktion ein- 
getreten; der Bundestag war wieder aufgelebt und bot dem Senat 
eine Stütze gegen die Bürgerschaft, in der nach der gemäßigten 
Konstituante immer mehr die radikalen Elemente die Oberhand 
gewannen. Bereits im Frühjahr 1851 beantragte der Senat bei 
der Bürgerschaft eine Revision der Verfassung, da die gegenwärtigen 
Zustände zu Mißständen im Innern und zur Einmischung des 
deutschen Bundes führen müßten. Die Bürgerschaft lehnte ab. 
Ein Beschluß der Bundesversammlung vom 23. August 1851 
forderte die Regierungen auf, „die in den einzelnen Bundesstaaten 
namentlich seit dem Jahre 1848 getroffenen staatlichen Einrichtungen 
und erlassenen gesetzlichen Bestimmungen einer sorgfältigen Prüfung 
zu unterwerfen und dann, wenn sie mit den Grundgesetzen des Bundes 
1) oben 81 S. 2. 
  
 
	        

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