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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Editor:
Laband, Paul
Jellinek, Georg
Piloty, Robert
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bollmann_staatsrecht_bremen_luebeck_1914
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck.
Author:
Bollmann, Johannes
Volume count:
27
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
bremen
luebeck
Publication year:
1914
Scope:
228 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel: Die einzelnen Verwaltungszweige.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V: Der Staat und das geistige Leben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 70. Das Unterrichtswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht. Quellen, Literatur, Abkürzungen.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeiner Charakter beider Staaten und ihrer Verfassungen.
  • Dritter Abschnitt. Die Grundlagen des Staates.
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt. Die Verwaltung.
  • I. Kapitel: Allgemeines
  • II. Kapitel: Die einzelnen Verwaltungszweige.
  • I. Die auswärtige Verwaltung.
  • II. Die innere Verwaltung.
  • III. Das Finanzwesen.
  • IV. Der Staat und das wirtschaftliche Leben.
  • V: Der Staat und das geistige Leben.
  • § 70. Das Unterrichtswesen.
  • § 71. Staat und Kirche.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Verfassung der freien Hansestadt Lübeck.
  • Sachregister.

Full text

8 70 Das Unterrichtswesen. 175 
  
hältnisse v. 14. April 1908 (S. 47) gab sodann Vorschriften über die Aufsuchung und 
Gewinnung von Mineralien 1). Aufsichtsbehörde ist die Polizeikommission des Senats. 
§ 69. Enteignungsrecht. Die Enteignung von Grundstücken ist landesrechtlich 
geregelt: Brem. G. über die Enteignung von Grundeigentum v. 18. Juli 1899 (S. 354) 
mit Aenderungen besonders v. 2. Juni 1909 (S. 134); Lüb. Enteignungs-G. v. 18. Juli 
1898 (III, S. 88). Danach kann die Abtretung oder Beschränkung des Grundeigen- 
tums nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung 
verlangt werden (auch § 19 der Brem. Verf. und oben S. 31) 2). Die Verleihung 
des Enteignungsrechts für ein Unternehmen erfolgt durch Beschluß von Senat und 
Bürgerschaft. Die Leitung des Enteignungsverfahrens liegt in Bremen dem zu- 
ständigen Amtsgericht ob, in Lübeck bestellt der Senat für jedes Unternehmen eine 
Enteignungskommission von 3 Mitgliedern. Das Amtsgericht — in Lübeck die Kom- 
mission — stellt nach Verhandlung mit den Beteiligten — insbesondere über eine 
gütliche Einigung — und Beweiserhebung die Entschädigung fest; die Grundsätze 
entsprechen im allgemeinen denen des preußischen Enteignungsrechtes. Diese Ent- 
scheidung kann im Rechtswege angefochten werden (in Bremen binnen 1 Monat, 
G. § 32; in Lübeck binnen 2 Monaten, G. § 29) 2). Der Enteignungsbeschluß des 
Amtsgerichts — in Lübeck die Enteignungserklärung der Kommission — hat den 
Uebergang des Eigentums mit dinglicher Wirkung zur Folge (Brem. G. 3 36; Lüb. 
G. § 35 ff.). 
§ 70. Das Unterrichtswesen. I. Bremen hat abweichend von Hamburgt) 
und Lübeck ein allgemeines Unterrichtsgesetz nicht. Nach der Brem. Verf. § 570 
ist die Organisation und Verwaltung des Schulwesens gemeinsame Sache von Senat 
und Bürgerschaft 3); doch ist das Schulwesen grundsätzlich Gemeindeangelegenheit 
und seine Verwaltung daher verschieden in der Stadt Bremen, den Hafenstädten 
und den Landgemeinden. 
1) Mit beiden Gesetzen schloß sich Bremen der Hamb. Gesetzgebung an: Hamb. G. v. 25. Juni 
1906 und v. 20. Okt. 1907. Inzwischen ist in Hamburg aber das letztere Gesetz aufgehoben und ein 
ausführliches Berggesetz v. 3. Juli 1911 erlassen. Ob vor dem Ges. v. 1906 auf Grund gemeinen 
Bergrechts ein staatliches Salzregal bestand, ist streitig; dagegen Nöldeke, Hamb. Privatrecht, 
S. 449 f.; a. A. Burmester im Arch. f. öff. Recht, Bd. 23, S. 217f. Das Urteil in HGZ. 
1913, n. 141 läßt diese Frage dahingestellt und verneint einen Entschädigungsanspruch der Grund- 
eigentümer gegen den Brem. Staat auch für den Fall, daß das Ges. v. 1906 das Regal neu einge- 
führt haben sollte. 
2) Bei Enteignungen für öffentl. Wege und Straßen sehen Spezialgesetze ein erleichtertes 
Verfahren sowohl bei Anordnung der Enteignung als auch bei Feststellung der Entschädigung vor: 
So für Bremen: Bau-O. v. 21. Okt. 1906, §5 16 f. (für Straßenregulierungen); § 68 in Fassung 
des Ges. v. 21. Juni 1911 (für Planstraßen); Wege-O. v. 1909, § 3 und 22; Ges. betr. den Erwerb 
von Privatgrund für Straßenzwecke v. 21. Juni 1911 (S. 118); Ges. betr. die staatsseitige Ueber- 
nahme der im Privateigentum stehenden öffentl. Wege und Anlagen in der Stadt Br. v. 7. Juni 
1912 (S. 150); für die Hafenstädte: Ges. v. 25. Juni 1902 (S. 107). — Für Lübeck die einzelnen 
Baufluchtliniengesetze z. B. G. v. 2. März 1910 (S. 44), auch Wege-O. v. 1878, 5 10—15. 
3) Für Hamburg gilt das Expropriationsgesetz v. 5. Mai 1886, wonach die Entscheidungen 
der Schätzungskommissionen endgültig sind. 
4) In Hamburg gilt das Unterrichtsgesetz v. 11. Nov. 1870; die Verwaltung und Aufsicht liegt 
der Oberschulbehörde ob; ihre Zusammensetzung ist durch Ges. v. 17. Juni 1910 neu geordnet. 
5) Das öffentliche Unterrichtswesen hat sich auch in Bremen im Lauf des 19. Jahrhunderts 
entwickelt. Das höhere Schulwesen wurde, nachdem 1803 der Dom mit seiner luther. Schule an 
den Staat gekommen war, 1817 durch Gründung der Hauptschule organisiert; näheres Entholt, 
Gesch. des Brem. Gymnasiums bis zur Mitte des 18. Jahrh. (1899), und für die folgende Zeit 
derselbe im Brem. Jahrbuch Bd. 22, S. 8 f.; Bd. 23, S. 1 f. Ueber „Kirche und Schule“: Veeck, 
Geschichte der ref. Kirche Bremen's (1909), S. 241 f.
	        

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