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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Editor:
Laband, Paul
Jellinek, Georg
Piloty, Robert
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bollmann_staatsrecht_bremen_luebeck_1914
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck.
Author:
Bollmann, Johannes
Volume count:
27
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
bremen
luebeck
Publication year:
1914
Scope:
228 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel: Die einzelnen Verwaltungszweige.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V: Der Staat und das geistige Leben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 71. Staat und Kirche.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht. Quellen, Literatur, Abkürzungen.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeiner Charakter beider Staaten und ihrer Verfassungen.
  • Dritter Abschnitt. Die Grundlagen des Staates.
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt. Die Verwaltung.
  • I. Kapitel: Allgemeines
  • II. Kapitel: Die einzelnen Verwaltungszweige.
  • I. Die auswärtige Verwaltung.
  • II. Die innere Verwaltung.
  • III. Das Finanzwesen.
  • IV. Der Staat und das wirtschaftliche Leben.
  • V: Der Staat und das geistige Leben.
  • § 70. Das Unterrichtswesen.
  • § 71. Staat und Kirche.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Verfassung der freien Hansestadt Lübeck.
  • Sachregister.

Full text

871 Staat und Kirche. 181 
  
„Anerkennung neuer Religionsgesellschaften“ die Mitwirkung von Senat und Bürger— 
schaft erforderlich; von dieser Anerkennung aber hängt nicht die Bildung des Vereins 
oder seine Rechtsfähigkeit ab, sondern nur die öffentlich-rechtliche Stellung einer 
staatlich anerkannten Religionsgesellschaft. 
In Lübeck können Religionsgesellschaften und geistliche Gesellschaften Rechts- 
fähigkeit nur im Wege der Gesetzgebung erlangen (Lüb. AG. zum BG#B. v. 30. Okt. 
1899 §1 2, III, S. 220); auch zur Gestattung der Ausübung öffentlichen Gottesdienstes 
bedürfen Religionsgesellschaften, denen dieses Recht bisher nicht zustand, der Geneh- 
migung von Senat und Bürgerschaft (Lüb. Verf. Art. 50 V). 
b) Die Religionsgesellschaften unterliegen der Herrschaft des Staates, in dieser 
Richtung bezeichnet als Kirchenhoheit, ius circa sacra. Das Aussichtsrecht 
des Staates über sie wird vom Senat ausgeübt 1); in Bremen hat er für diese Zwecke 
die „Senatskommission für die kirchlichen Angelegenheiten“ gebildet. Doch behält die 
Brem. Verf. 5 57 d die Mitwirkung der Bürgerschaft bei der Gesetzgebung in kirch- 
lichen Angelegenheiten ausdrücklich vor 2). 
Die staatlich anerkannten Religionsgesellschaften bil- 
den Korporationen des öffentlichen Rechtes ?). Sie genießen den Schutz des Staates, 
der den Kirchen und ihren Einrichtungen zukommt. Nur sie haben ein Recht auf Be- 
handlung als Kirchen, z. B. auf Gewährung der in den Steuergesetzen für diese vor- 
gesehenen Befreiungen. In Lübeck unterstützt der Staat sie auch, indem er ihre 
Steuern und Abgaben im Verwaltungswege beitreibt (Lüb. G. betr. die Zwangs- 
vollstreckung im Verwaltungswege v. 20. März 1899 §8 1 Z. 4). Auf der anderen Seite 
erstreckt sich gerade auf sie auch die staatliche Aufsicht. In Bremen beaufsichtigt der 
Senat ihre Vermögensverwaltung und nimmt die jährliche Rechnungslegung ab 
(Brem. Verf. § 57); in Lübeck übt die Zentralarmendeputation eine Aufsicht über 
ihre Vermögensverwaltung (Regulativ v. 16. März 1857 § 8) ). Zur Bildung neuer 
Gemeindeverbände hat der Senat die Genehmigung zu erteilen 5); ebenso unter- 
liegen in Gemäßheit der Gemeindeordnungen bestimmte Beschlüsse und die Wahlen 
der Geistlichen seiner Bestätigung. 
Zu den anerkannten Religionsgesellschaften gehören außer der evangelischen Kirche, 
die besonderer Behandlung bedarf (unten III), in beiden Staaten die römisch-katho- 
1) So Brem. Verf. § 57 und d; auch Hamb. Verf. Art. 23. Für Lübeck folgt die Zuständig- 
keit des Senats schon aus der allgemeinen Klausel in Verf. Art. 18. Als „Inhaber des Kirchenhoheits- 
rechtes“ hat der Lüb. Senat auch die V. betr. Zulassung von religiösen Orden v. 20. Dez. 1905 
erlassen, eine Angelegenheit, die jedenfalls in Bremen in das Gebiet der der Mitwirkung der 
Bürgerschaft unterliegenden Gesetzgebung in kirchlichen Sachen fallen würde. Näheres über das 
Pechältnis der Religionsgesellschaften zum Staate: Friedberg, Lehrb. des Kirchenrechts §, 
2) VgPl. Friedberg, Das geltende Verfassungsrecht der evangel. Landeskirchen in Deutsch- 
land, § 6, Anm. 18, S. 56. 
3) Ueber die Stellung der Kirchen als öffentlich-rechtlicher Verbände: Jellinek, System, 
S. 272 f. Daß die evangelischen Kirchengemeinden in Bremen eine öffentlich-rechtliche Stel- 
lung einnehmen, nimmt auch das RG. in HG#. 1895, n. 127 an. Doch nähert sich in Bremen 
die Stellung auch der anerkannten Religionsgemeinschaft der von privaten Vereinen. Sie sind 
in weitem Maße unabhängig in der Verwaltung ihrer Angelegenheiten; andererseits überläßt 
es der Staat ihnen, für ihre Bedürfnisse zu sorgen, und hat ihnen auch den Verwaltungszwang 
zur Beitreibung von Kirchensteuern bisher nicht zur Verfügung gestellt. 
4) Der § 8 Abs. ist für die städt. und vorstädt. Kirchen durch das Ges,. betr. die allgem. Kirchen- 
kasse v. 16. Jan. 1895 (unten S. 185), § 11 aufgehoben. 
5) So HG#. 1886, n. 115 f. Bremen.
	        

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