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Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
heckel_lehrbuch_staatswissenschaften
Title:
Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden.
Editor:
Frankenstein, Kuno
Heckel, Max von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
borght_verkehrswesen_1912
Title:
Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen.
Author:
Borght, Richard van der
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Straßenverkehr
Eisenbahnverkehr
Wasserverkehr
Luftverkehr
Postverkehr
Volume count:
7
Publishing house:
C. L. Hirschfeld
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Scope:
665 Seiten
DDC Group:
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Kapitel. Die Aufgaben der öffentlichen Gewalt gegenüber dem Wasserverkehrswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 2. Die finanzielle Behandlung der Wasserstraßen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden.
  • Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)
  • Title page
  • Title page
  • Homepage
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Druckfehler.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen.
  • II. Abschnitt. Der Strassenverkehr.
  • III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr.
  • IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr.
  • Schriften.
  • 1. Kapitel. Begriff und Arten der Wasserwege und Fahrzeuge.
  • 2. Kapitel. Entwickelungsgang.
  • 3. Kapitel. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Wasserstraßen.
  • 4. Kapitel. Die Aufgaben der öffentlichen Gewalt gegenüber dem Wasserverkehrswesen.
  • § 1. Die Gebiete für die Betätigung der öffentlichen Gewalt beim Wasserverkehrswesen.
  • § 2. Die finanzielle Behandlung der Wasserstraßen.
  • 5. Kapitel. Die Preisbildung im Wasserverkehr.
  • V. Abschnitt. Der Luftverkehr.
  • VI. Abschnitt. Der Post- und elektrische Nachrichtenschnellverkehr.
  • Sachverzeichnis.

Full text

5. Kapitel. Die Preisbildung im Wasserverkehr. 473 
lich; nur mit 20 Mehrheit dieser Stellen sind Versetzungen von Gütern in 
eine höhere Klasse oder sonstige, auf höhere Belastung des Verkehrs 
abzielende Anderungen zulässig. Abgabenfrei ist die Flößerei, der Per- 
sonenverkehr, das Reisegepäck, die Güter in Schiffen mit eigener Trieb- 
kraft mit einer Tragfähigkeit bis zu 50 t und die Güter in Schiffen 
ohne eigene Triebbraft mit einer Tragfähigkeit bis zu 200 t auf dem 
Rhein und seinen Nebenflüssen, 150 t auf der Elbe, Aller und Weser, 
t auf den übrigen Verbandsflüssen. 
5. Kapitel. Die Preisbildung im Wasserverkehr. 
Die Preisbildung in der Seeschiffahrt vollzieht sich grundsätzlich 
unter der Herrschaft freien Wettbewerbes. Der Wettbewerb ist insofern 
räumlich geschieden, als die Nahfahrt, z. B. die Fahrt in europäischen 
Gewässern mit der Fahrt über die Weltmeere nicht in Wettbewerb tritt. Nur 
für den Verkehr zwischen Häfen, die im Beginne der Uberseestrecken 
angelaufen werden und zugleich im Nahverkebr eine große Rolle spielen, 
kann ein Wettbewerb zwischen diesen beiden Arten des Seeverkehrs 
eintreten. Im übrigen ist aber im Uberseeverkehr bei den großen 
Strecken, die hier zu bewältigen sind, ein Wettbewerb der Seefahrtunter- 
nehmer in einer räumlichen Ausweitung möglich, wie sie bei anderen 
Verkehrsarten nicht denkbar ist, und dieser Wettbewerb wird durch Ein- 
schiebung oder Anschliehung des Eisenbahnverkehrs unter Umständen 
verstärkt oder erst ermöglicht, wenigstens in dem Personenverkehr und 
dem Teile des Güterverkehrs, der es mit höherwertigen Waren zu tun 
hat und auf schnelle Erreichung des Zieles besonders bedacht sein mußß. 
Bei den großen Entfernungen zwischen Ausgangs- und Endbafen im 
Weltverkehr zur See können die auf verschiedenen Seewegen verkehrenden 
Schiffe auch dann in Wettbewerb miteinander geraten, wenn ihre Wege 
um hunderte von Kilometern in der Länge voneinander abweichen und 
keineswegs nebeneinander herlaufen. Selbst Linien, die in entgegenge- 
setzter Richtung verlaufen, können unter Umständen in bezug auf das 
gleiche, weit entlegene Endziel zu einem Wettbewerb führen, wenn die 
Gesamtkosten der Beförderung auf beiden Strecken nicht zu weit aus- 
einander liegen. In der Seefahrt nach dem gleichen Endziel oder nach 
nabe beieinander gelegenen Zielen von Häfen, die nur durch kürzere 
Seestrecken voneinander getrennt sind, kann sich vollends der Wettbe- 
werb lebhaft gestalten, z. B. von den englischen, französischen, belgischen, 
deutschen Häfen nach Neuyork, nach Sydney, nach Hongkong usw. 
Außer diesem Wettbewerb der Seeschiffe gegen Seeschilfe kommt 
noch für einen Teil der Verkehrsbeziehungen ein Wettbewerb mit Eisen- 
bahnen zur Wirkung. Das gilt nicht nur von Eisenbahnen, die in mehr 
oder minder ausbiegenden Linien Seehäfen miteinander verbinden, gegen-
	        

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