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Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
heckel_lehrbuch_staatswissenschaften
Title:
Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden.
Editor:
Frankenstein, Kuno
Heckel, Max von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
borght_verkehrswesen_1912
Title:
Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen.
Author:
Borght, Richard van der
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Straßenverkehr
Eisenbahnverkehr
Wasserverkehr
Luftverkehr
Postverkehr
Volume count:
7
Publishing house:
C. L. Hirschfeld
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Scope:
665 Seiten
DDC Group:
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VI. Abschnitt. Der Post- und elektrische Nachrichtenschnellverkehr.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Kapitel. Die Post und der elektrische Nachrichtenverkehr als Gegenstand der Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 2. Der elektrische Nachrichtenschnellverkehr.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden.
  • Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)
  • Title page
  • Title page
  • Homepage
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Druckfehler.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen.
  • II. Abschnitt. Der Strassenverkehr.
  • III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr.
  • IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr.
  • V. Abschnitt. Der Luftverkehr.
  • VI. Abschnitt. Der Post- und elektrische Nachrichtenschnellverkehr.
  • Schriften.
  • 1. Kapitel. Begriff, Arten, Hilfsmittel und Bedeutung.
  • 2. Kapitel. Entwickelungsgang.
  • 3. Kapitel. Die Post und der elektrische Nachrichtenverkehr als Gegenstand der Staatsverwaltung.
  • § 1. Die Post.
  • § 2. Der elektrische Nachrichtenschnellverkehr.
  • 4. Kapitel. Die Tarife im Post- und elektrischen Nachrichtenverkehr.
  • Sachverzeichnis.

Full text

614 VI. Ahbschnitt. Der Post- und elektrische Nachrichtensehnellverkebhr. 
ihre besonderen Eigenkosten im mehrerwähnten Sinne zu decken vermag, 
kann nicht erwartet und darf nicht gefordert werden. Wenn vollends 
der Betrieb im ganzen durch die besseren Erträge der verkebrsreichen 
Linien noch einen Uberschuß läßt, dann ist es nicht berechtigt, ärmere 
Gegenden mit solchen Kostenbeiträgen zu belasten, die den verkehrs- 
reicheren nicht auferlegt wurden. Denn die Uberschüsse sollen nach 
dem gesagten gerade die Vervollständigung des Netzes und seine plan- 
mäbßige Ausbreitung über alle verkehrsbedürftigen Landesteile ermöglichen. 
Aus gleichen Erwägungen bedarf es auch einer vorsichtigen Hand- 
habung des Verfahrens, dabß die Anlage einer Linie von der Gewähr- 
leistung einer Mindesteinnahme durch die Verkehrtreibenden oder ibre 
Vertretungen abhängig gemacht wird, was namentlich bei Fernsprechern 
vorgekommen ist. 
Daß es Verhältnisse gibt, in denen die staatliche Verwaltung mit 
Recht den Forderungen auf neue Linien und Anlagen zurückhaltend 
gegenübertritt und sich durch Beiträge und Gewährleistungen der be- 
teiligten gegen unliebsame Uberraschungen zu schützen sucht, ist damit 
natürlich nicht in Abrede gestellt. 
4. Kapitel. Die Tarife im Post- und elektrischen Nachrichten- 
verkehr. 
§ 1. Die Posffare. Die Preise für die Leistungen der Post bei 
Beförderung von Briefen, Geldsendungen, Paketen u. dgl. werden unter 
dem Namen Porto zusammengefaßt. Diese Preise sind nach Lage der 
Sache „Monopolpreise“, auch dann, wenn der Postbetrieb Privatunter- 
nehmungen überlassen ist. Die Bevölkerung bat sich diesen einseitigen 
Festsetzungen zu unterwerfen; sie kann nur durch den Druck der öffent- 
lichen Meinung einen Einfluh auf die Höhe der Sätze gewinnen, ver- 
langt aber gerade deshalb auch mit besonderem Nachdrucke, daß 
die Forderung der Billigkeit, der Einfachheit, der Offentlichkeit, der 
Gleichmäßigkeit und der Allgemeingültigkeit bei den Posttarifen er- 
füllt werde. 
Bezüglich der Allgemeingültigkeit hatten sich früher großbe Miß#- 
stände entwickelt. Nicht nur für amtliche, auch für private Brieke der 
Staatsbeamten, für den Schriftwechsel nicht nur der Landesfürsten, 
Sondern auch zahlreicher Körperschaften, Stiftungen, Wohlfahbrtsanstalten 
usf. waren Portofreiheiten zugestanden worden. Auch die Parlaments- 
mitglieder hatten früher vielfach Anteil an der Portofreiheit. In Eng- 
land konnte noch Ende der 30 er Jahre des 19. Jahrhunderts jedes 
Parlamentsmitglied fäglich 10 Briefe portofrei abschicken und 15 Brieke 
portofrei empfangen. Die neuere Entwickelung hat diese Auswüchse 
beseitigt. Meist besteht die Portofreiheit nur noch für das Staatsober-
	        

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