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Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

Multivolume work

Persistent identifier:
heckel_lehrbuch_staatswissenschaften
Title:
Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden.
Editor:
Frankenstein, Kuno
Heckel, Max von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
borght_verkehrswesen_1912
Title:
Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen.
Author:
Borght, Richard van der
Volume count:
7
Publisher:
C. L. Hirschfeld
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Scope:
665 Seiten
DDC Group:
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Kapitel. Die Wirkungen des vervollkommneten Verkehrswesens.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 7. Die Wirkungen für die Rechtsentwickelung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden.
  • Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)
  • Title page
  • Title page
  • Index
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Druckfehler.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen.
  • Schriften.
  • 1. Kapitel. Begriff, Gliederung, Werkzeuge und volkswirtschaftliche Leistung des Verkehrs.
  • 2. Kapitel. Der Entwickelungsgang der Verkehrsvervollkommnung im allgemeinen.
  • 3. Kapitel. Die Wirkungen des vervollkommneten Verkehrswesens.
  • Vorbemerkung.
  • § 1. Die Wirkungen für die Gütererzeugung.
  • § 2. Die Wirkungen für den Güterverbrauch und die Verbrauchsvermittelung.
  • § 3. Die Wirkungen für das gesellschaftliche Leben.
  • § 4. Die Wirkungen für das geistige und sittliche Leben.
  • § 5. Die Wirkungen für das politische Leben des Volkes.
  • § 6. Die Wirkungen für die internationalen Beziehungen.
  • § 7. Die Wirkungen für die Rechtsentwickelung.
  • 4. Kapitel. Die Aufgaben der öffentlichen Gewalt gegenüber dem Verkehrswesen.
  • 5. Kapitel. Die Preisbildung im Verkehrswesen.
  • II. Abschnitt. Der Strassenverkehr.
  • III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr.
  • IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr.
  • V. Abschnitt. Der Luftverkehr.
  • VI. Abschnitt. Der Post- und elektrische Nachrichtenschnellverkehr.
  • Sachverzeichnis.

Full text

3. Kapitel. Die Wirkungen des vervollkommneten Verkehrswesens. 59 
den Absatz in entlegenen Gebieten voraus. Das alles bat die alten recht- 
lichen Fesseln sprengen müssen. 
Von weitreichendem Einfluß ist die Tatsache, daß mit der zunehmen- 
den Uberwindung der räumlichen Hindernisse die Rechtsverschiedenheiten 
immer mehr als eine Schranke des Verkehrs fühlbar werden. Besonders 
deutlich hat sich das in Deutschland gezeigt. Daß jedes der vielen 
deutschen Staatengebilde sein besonderes Recht hatte, war möglich, so- 
lange das Verkebhrswesen nicht imstande war, die Beziehungen der 
Menschen über die Landesgrenze hinaus lebhafter zu gestalten. Das 
neue Verkehrswesen aber hat diese Grenzen längst überwunden. Die 
politische Grenze konnte die engsten persönlichen und geschäftlichen 
Beziehungen nicht verhindern. Jetzt muhte jede bedeutsame Rechts- 
ungleichheit als ein arges Hemmnis empfunden werden. Die persönliche 
snd wirtschaftliche Annäherung innerhalb der deutschen Grenzen steigerte 
deshalb auch das Verlangen nach rechtlicher Annäherung, und allent- 
halben schen wir die Gesetzgebung die Folgerungen daraus ziehen. 
Bezeichnend für die Bedeutung, die der Handel stets für das Ver- 
kehrswesen gehabt hat, ist die Erscheinung, dabß es gerade die den 
Handel unmittelbar berührenden Rechtsgebiete waren, für die am ersten 
eine Rechtseinheit innerhalb Deutschlands erstrebt und erreicht wurde. 
Schon 1836 wurde auf der Generalkonferenz des Deutschen Zollvereins 
von Württemberg eine möglichst gleichförmige Handelsgesetzgebung 
angeregt. Die Anregung blieb noch ohne unmittelbare Folge, in letzter 
Linie deshalb, weil das Verkehrswesen das Bedürfnis nach einer Rechts- 
annäherung noch nicht im allgemeinen batte entstehen lassen. Zehn Jahre 
später hatten die Eisenbahnen dies Bedürfnis schon wesentlich gesteigert, 
und 1846 wurde deshalb ein erster wichtiger Schritt durch Einsetzung 
eines Ausschusses zur Beratung eines einheitlichen deutschen Wechselrechtes 
getan. Die erste schöne Frucht der engeren Verbindung unter den 
deutschen Staaten, wie das Verkehrswesens sie nötig gemacht batte, ist 
die deutsche Wechselordnung, deren Entwurf im letzten Vierteljahr des 
Jahres 1847 zustande kam, 1848 (26. November) vom Reichsverweser 
Erzherzog Johann von Gsterreich veröffentlicht und danach von den 
einzelnen Staaten zum Gesetz erhoben wurde. Die damalige Reichs- 
leitung war seit Oktober 1848 auch damit beschäftigt, den Entwurk 
eines gemeinsamen deutschen Handelsrechts ausarbeiten zu lassen. 
Politische Ereignisse stellten sich noch in den Weg. Aber 1857—1861 
gelang das Werk, und auch dieser Entwurf hat in den einzelnen Staaten 
Gesetzeskraft erlangt. Die Möglichkeit, daß durch Sondermabhnahmen 
einzelner Bundesstaaten die gewonnene Rechtseinheit wieder gestört 
werden könne, ist dann später durch Erhebung der Wechselordnung und 
des Handelsgesetzbuchs zu Reichsgesetzen beseitigt worden. 
Auch die für den Handelsverkehr sehr wichtige Vereinheitlichung
	        

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