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Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

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Multivolume work

Persistent identifier:
heckel_lehrbuch_staatswissenschaften
Title:
Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden.
Editor:
Frankenstein, Kuno
Heckel, Max von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
borght_verkehrswesen_1912
Title:
Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen.
Author:
Borght, Richard van der
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Straßenverkehr
Eisenbahnverkehr
Wasserverkehr
Luftverkehr
Postverkehr
Volume count:
7
Publishing house:
C. L. Hirschfeld
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Scope:
665 Seiten
DDC Group:
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Kapitel. Die Aufgaben der öffentlichen Gewalt gegenüber dem Verkehrswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 1. Die Notwendigkeit des Eingreifens der öffentlichen Gewalt in das Verkehrswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden.
  • Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)
  • Title page
  • Title page
  • Homepage
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Druckfehler.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen.
  • Schriften.
  • 1. Kapitel. Begriff, Gliederung, Werkzeuge und volkswirtschaftliche Leistung des Verkehrs.
  • 2. Kapitel. Der Entwickelungsgang der Verkehrsvervollkommnung im allgemeinen.
  • 3. Kapitel. Die Wirkungen des vervollkommneten Verkehrswesens.
  • 4. Kapitel. Die Aufgaben der öffentlichen Gewalt gegenüber dem Verkehrswesen.
  • § 1. Die Notwendigkeit des Eingreifens der öffentlichen Gewalt in das Verkehrswesen.
  • § 2. Die Übernahme der Verkehrsmitte! in die öffentliche Verwaltung.
  • § 3. Die Vorzüge und Schwächen des öffentlichen Betriebs des Verkehrswesens.
  • § 4. Die finanzielle Behandlung des Verkehrswesens durch die öffentliche Gewalt.
  • 5. Kapitel. Die Preisbildung im Verkehrswesen.
  • II. Abschnitt. Der Strassenverkehr.
  • III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr.
  • IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr.
  • V. Abschnitt. Der Luftverkehr.
  • VI. Abschnitt. Der Post- und elektrische Nachrichtenschnellverkehr.
  • Sachverzeichnis.

Full text

4. Kapitel. Die Aufgaben der öffentl. Gewalt gegenüber dem Verkehrswesen. 63 
übertragen werden; denn in einer ganzen Reihe von Beziehungen er- 
weisen sich die letzteren lediglich als dienende Glieder des Staates. Aber 
die allgemeinen Grundsätze, die für den Staat gellen, sind auch auf die 
nachgeordneten Stufen für ihren engeren Wirkungskreis sinngemäß an- 
zuwenden. 
Vorweg ist einem Irrtume zu begegnen, der bei allen volkswirt- 
schaftlichen Angelegenheiten so leicht zutage tritt und bei allen in 
sleicher Weise gefährlich ist. Welches auch das Ergebnis der nach- 
folgenden Untersuchungen sein mag, es kann nur zugeschnitten sein 
auf die Verbältnisse, unter denen wir leben. Ob die künftigen Ge- 
schlechter die gleichen Grundsätze als maßgebend anzuerkennen ver- 
mögen, das können wir nicht wissen; daß frühere Geschlechter zum 
Teil anderen Grundsätzen gefolgt sind, das wissen wir. Alle volkswirt- 
schaltlichen Lehren, die ihre Ableitungen als unbedingt wahr, als für 
alle Zeiten und Verhältnisse zutreffend hinstellen, schweben in der Luft. 
So wie sich der Inbalt des Begriffs Gerechtigkeit im Laufe der Zeit 
verschiebt, so wie sich die Gestaltung des Rechtes fortdauernd mit den 
Cmformungen des Gemeinschaftslebens umbildet, so kann auch alles, 
was die Volkswirtschaftslehre aus den Erscheinungen des Wirtschafts- 
lebens als allgemeingültig ableitet, nmur unter den zugrunde liegenden 
Verhältnissen Geltung beanspruchen. Nur von bedingter Geltung also 
kann die Lösung sein, die sich im nachstehenden ergeben wird. 
Die Aufgaben des Staates auf wirtschaftlichem Gebiete werden 
auch heute noch verschieden beurteilt. In einem Punkte aber scheidet 
Sich die jetzt herrschende Auffassung wesentlich von derjenigen früherer 
Zeiten: sie weist dem Staate ein viel größeres Malß von eigenen Leistungen 
und Aufgaben zu, ihr genügt nicht mehr eine Betätigung, die sich damit 
begnügt, die dem freien Wechselspiel aller Krälte entgegenstehenden 
Hindernisse aus dem Wege zu räumen. Zu dieser Umbildung der An- 
schauungen hat gerade das neue Verkehrswesen nicht zum wenigsten 
mit beigetragen. 
Der Staat fahßt die Kraft der in ihm lebenden und wirkenden Menschen 
und Menschengemeinschaften zur Durchführung gemeinsamer Aufgaben 
zusammen. Er soll nicht unter Vernichtung der Selbsttätigkeit der ein- 
zelnen und der engeren Gemeinschaften alle Aufgaben in die Hand 
nehmen, die überhaupt innerhalb der Gesamtgemeinschaft entstehen, er 
Ssoll aber auch nicht alles den einzelnen und den engeren Gemeinschaften 
überlassen. Die Masse der Kräfte, die in dem Staate verkörpert ist, reicht 
für das erstere nicht aus; aber sie reicht über das letztere hinaus, und 
es wäre unwirtschaftlich, den Kraftüberschuß brach liegen zu lassen, wenn 
sich Stellen finden, an denen er sich betätigen kann. Richtschnur kür 
das Verhalten des Staates kann nur das Wohl der Gesamtheit sein. Er 
hat das Recht und die Pflicht, mit seinen Leistungen überall da ein-
	        

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