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Die Ausweisung fremder Staatsangehörigen vom völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Standpunkte.

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fullscreen: Die Ausweisung fremder Staatsangehörigen vom völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Standpunkte.

Monograph

Persistent identifier:
bornhak_ausweisung_1900
Title:
Die Ausweisung fremder Staatsangehörigen vom völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Standpunkte.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Berlin
Publisher:
H. W. Müller
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
Scope:
22 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Full text

— 8 — 
die Befugniß der Fremden, im Gebiete von England oder Nordamerika 
ihren dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt zu nehmen. Die Ver- 
waltungsbehörde ist grundsätzlich nicht befugt, Fremde aus dem Staats- 
gebiete auszuweisen. 
Dieser Grundsatz der staatlichen Verpflichtung, Fremde aufzunehmen, 
wird in England bei schwierigen politischen Lagen durchbrochen durch 
Fremdengesetze, Alien Acts, vermöge deren vorübergehend den Verwaltungs- 
behörden eine Ausweisungsbefugniß gewährt wird. Auch der Fremde 
sieht sich also nicht dem freien Ermessen der Verwaltung, sondern deren 
gesetzlich geregelten Befugnissen zur Ausweisung gegenüber, die überdies 
noch den Charakter des Ausnahmegesetzes haben. Das erste Fremdengesetz 
erging 1792 und gestattete die Ausweisung aller Fremden, die keine oder 
falsche Angaben über ihre Personalien machten. Von zwei zu zwei Jahren 
verlängert und schließlich durch ein anderes Gesetz ersetzt, ist diese Gesetz- 
gebung 1826 erloschen. Dann erging 1848 ein neues Fremdengesetz auf 
ein Jahr mit der Ermächtigung zur Austreibung aller Fremden, die sich 
nicht schon sieben Jahre im Lande aufhielten. Dieses Gesetz ist niemals 
zur Anwendung gelangt. Erst die Coercion Bill von 1881 zur Unter- 
drückung der irischen Bewegung begründete wieder vorübergehend Aus- 
weisungsbefugnisse. 
In den Vereinigten Staaten von Nordamerika steht gleichfalls der 
grundsätzlichen Aufenthaltsberechtigung der Fremden im Staatsgebiete 
nicht entgegen, daß die Bedingungen ihrer Zulassung durch Gesetz oder 
Staatsvertrag näher geregelt und die diese Bedingungen nicht erfüllenden 
Fremden zurückgewiesen werden. Der geographischen Lage des Landes 
entsprechend, in das die Fremden meist auf dem Seewege kommen, erscheint 
aber bei den Amerikanern im Gegensatze zur europäischen Praxis als 
geeignetes Mittel zur Fernhaltung unliebsamer Elemente nicht die Aus- 
weisung, sondern die Zurückweisung vor dem Eintritte in das Gebiet.“ 
Schon 1798 ermächtigte der Kongreß den Präsidenten John Adams zur 
Ausweisung gewisser Fremden. Spätere Maßregeln richten sich besonders 
gegen die Zulassung von bestimmten Arten von Einwanderern. Durch 
Vertrag von 1868 hatten Nordamerika und China sich wechselseitig die 
Einwanderung ihrer Staatsangehörigen zugestanden. Da nun aber die 
Chinesen in großen Mengen nach Nordamerika kamen und die Arbeits- 
löhne drückten, scheute man amerikanischerseits nicht vor Vertragsver- 
5) Diese Zurückweisung wird irrthümlich vermengt mit der Ausweisung in dem 
Berichte, den Robin-Jaequemyns dem Institut de Droit international über die 
Frage erstattete. Vgl. Annuaire X, S. 231. Der amtliche amerikanische Ausdruck 
ist dagegen ganz richtig gexcluding“.
	        

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