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Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Bibliographic data

fullscreen: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_verwaltungsrecht_1911
Title:
Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
preussen
Publication year:
1911
Edition title:
Dritte, durchgesehene Auflage
Scope:
220 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abteilung III. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel III. Gebiet der Kirche und Schule.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 47. Die Unterrichtsbehörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • § 1. Der ständische Territorialstaat (-1604).
  • § 2. Die Herstellung der absoluten Monarchie (-1713).
  • § 3. Der absolute Beamtenstaat des 18. Jahrhunderts (-1807).
  • § 4. Die Zeit der Reformen und der Revolution (-1848).
  • § 5. Die konstitutionelle Monarchie und die neueste Verwaltungsreform.
  • Abteilung I. Allgemeine Lehren.
  • § 6. Der Begriff des Verwaltungsrechts.
  • § 7. Reichsverwaltung und Landesverwaltung.
  • § 8. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts.
  • § 9. Die Verwaltungsverhandlungen.
  • § 10. Quellensammlungen und Literatur.
  • Abteilung II. Die Verwaltungsorgane.
  • Kapitel I. Das Beamtenrecht.
  • Kapitel II. Die Verwaltungsorganisation.
  • Kapitel III. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Abteilung III. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Kapitel I. Gebiet des Innern.
  • Kapitel II. Gebiet der Finanzen.
  • Kapitel III. Gebiet der Kirche und Schule.
  • § 42. Geschichtliche Entwicklung.
  • § 43. Heutige Gestaltung des Verhältnisses von Staat und Kirche.
  • § 44. Die Organisation der evangelischen Landeskirche.
  • § 45. Staat, Kirche und Schule.
  • § 46. Das äußere Schulrecht.
  • § 47. Die Unterrichtsbehörden.
  • Kapitel IV. Gebiet des Auswärtigen.
  • Register.

Full text

— 197 — 
Für die Universitäten und Hochschulen besteht keine provinzielle 
Verwaltung, sondern sie stehen unmittelbar unter dem Ministerium. 
Die Kuratoren der provinziellen Hochschulen sind keine besondere 
Mittelinstanz, sondern nur örtliche Kommissare des Ministeriums. 
Die oberste Verwaltung läuft zusammen in dem Ministerium für 
geistliche, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten. Für höheres 
und niederes Unterrichtswesen bestehen zwei besondere Abteilungen. 
Kap. IV. Gebiet des Huswärtigen. 
§ 48. Reichs= und Landesstaatsgewalt. 
Im Gegensatze zu anderen Bundesstaaten hat das Reich aus 
politischer Schonung für die Empfindungen der deutschen Landes- 
herren den Gliedstaaten die auswärtige Hoheit nicht entzogen. Das 
Reich ist daher der einzige Bundesstaat, in dem Gesamtstaat wie 
Einzelstaat nebeneinander die völkerrechtliche Persönlichkeit be- 
hauptet haben. Eine ausschließliche Zuständigkeit des Reiches, die 
den Einzelstaat enteignete, ist jedenfalls nicht vorhanden. 
Während aber sonst überall da, wo Reich und Einzelstaat 
nebeneinander stehen und eine staatliche Wirksamkeit ausüben, eine 
wechselseitige Ergänzung und Durchdringung beider stattfindet, ist 
hier eine solche im allgemeinen nicht vorhanden. Sonst nimmt 
das Reich meist nur das Recht der Gesetzgebung und die oberste 
Aufsicht über ihre Durchführung für sich in Anspruch, überläßt 
aber alles Weitere in Ausführungsgesetzen, Verordnungen und im 
alltäglichen Getriebe der Verwaltung dem Einzelstaate. Für das 
Gebiet des Auswärtigen erscheint das Ideal der älteren Bundes- 
staatstheorie erreicht, daß die beiden Staatsgewalten, jede mit 
einem Verwaltungsapparat bis unten herab ausgerüstet, sich in 
konzentrischen Kreisen nebeneinander bewegen sollen, ohne sich 
jemals zu berühren. Und wenn zwischen der auswärtigen Ver- 
waltung Preußens und des Reiches doch eine engere Verbindung 
hergestellt ist, so beruht dies nur auf einer besonderen vertrags- 
mäßigen Grundlage. 
Das Reich hat daher einen in jeder Hinsicht voll aus- 
gebildeten Organismus der Verwaltung der auswärtigen An-
	        

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