Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_2
Title:
Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1912
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
556 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Verwaltungsorganisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. III. Die Landgemeindeverfassungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 112. Gegenwärtige Verfassung der Landgemeinden und Gutsbezirke in den östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau und Hohenzollern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
  • Erster Abschnitt. Das Beamtenrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Die Verwaltungsorganisation.
  • Kap. I. Allgemeine Landesverwaltung und Kommunalverwaltung.
  • Kap. II. Die Städteverfassungen.
  • Kap. III. Die Landgemeindeverfassungen.
  • § 111. Geschichtliche Entwicklung der Landgemeindeverfassungen in den östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau und Hohenzollern.
  • § 112. Gegenwärtige Verfassung der Landgemeinden und Gutsbezirke in den östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau und Hohenzollern.
  • § 113. Die Amtsbezirke in den östlichen Provinzen und Schleswig-Holstein, die Distrikte in Posen.
  • § 114. Die Landgemeindeverfassung in Westfalen und der Rheinprovinz.
  • § 115. Das Amt in Westfalen, die Bürgermeisterei in der Rheinprovinz.
  • § 116. Die hannöversche Landgemeindeverfassung.
  • Kap. IV. Die Kreisverfassungen.
  • Kap. V. Die Bezirksverwaltung.
  • Kap. Vl. Die Provinzen und die größeren Kommunalverbände.
  • Kap. VII. Die oberste Verwaltung.
  • Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Register zum zweiten Bande.

Full text

§ 112 Gegenwärtige Verfassung der Landgemeinden 2c. 227 
Selbstverwaltungn#). Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Zu- 
nächst spricht dagegen, daß die Gesetzgebung selbst eine solche Gleich- 
stellung sorgfältig vermeidet. Der Gutsbezirk wird nicht für eine 
Gemeinde erklärt, in der Träger der Rechte und Pflichten der 
Gemeinde der Gutsbesitzer ist, sondern es werden dem Gutsbesitzer 
für seinen Gutsbezirk nur dieselben Leistungen auferlegt wie der 
Gemeinde für den Gemeindebezirk. Wollte man aber trotzdem die 
Verwaltung des Gutsbezirkes für eine kommunale erklären, so 
würde jeder Unterschied der kommunalen von der allgemeinen 
Landesverwaltung fortfallen. Denn staatliche Aufgaben in einem 
gewissen Gebiete mit den Herrschaftsmitteln des Staates, aber 
aus eigenem Vermögen erfüllt jeder unbesoldete Beamte der all- 
gemeinen Landesverwaltung. Tatsächlich ist die Verwaltung des 
Gutsbezirks nichts anderes als dies. Sie ist eine allgemeine Landes- 
verwaltung, die innerhalb der Gutsbezirke an die Stelle der 
Kommunalverwaltung tritt. 
Für den Bereich eines selbständigen Gutsbezirkes ist der Be- 
sitzer des Gutes zu den den Gemeinden für ihren Gemeinde- 
bezirk im öffentlichen Interesse obliegenden Pflichten und Leistun- 
gen verbunden. Insbesondere hat er die obrigkeitlichen Befugnisse 
und Pflichten des Gemeindevorstehers entweder persönlich oder 
durch einen von ihm zu bestellenden, zur Uebernahme des Amtes 
befähigten Stellvertreter auszuüben, der seinen beständigen Auf- 
enthalt im Gutsbezirke oder in dessen unmittelbarer Nähe haben 
muß. Sämtliche oder einzelne Gutsvorstehergeschäfte können auch 
an den Vorsteher einer benachbarten Gemeinde unter beider Zu- 
stimmung gegen angemessene Entschädigung übertragen werden. 
In diesen Pflichten werden Ehefrauen durch ihren Ehemann, 
Kinder unter väterlicher Gewalt durch ihren Vater, bevormundete 
Personen durch ihren Vormund oder Pfleger vertreten. Die Be- 
stellung eines Stellvertreters muß erfolgen, wenn 
1. das Gut unverheirateten oder verwitweten Besitzerinnen, 
einer juristischen Person, einer Aktiengesellschaft, eine Kommandit- 
gesellschaft auf Aktien, einer Berggewerkschaft oder einer ein- 
getragenen Genossenschaft gehört, oder wenn mehrere Besitzer sich 
nicht darüber einigen, wer von ihnen die Geschäfte des Guts- 
——. — 
  
14) Vgl. § 98. 
16*
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment