Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_2
Title:
Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1912
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
556 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Verwaltungsorganisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. III. Die Landgemeindeverfassungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 112. Gegenwärtige Verfassung der Landgemeinden und Gutsbezirke in den östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau und Hohenzollern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
  • Erster Abschnitt. Das Beamtenrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Die Verwaltungsorganisation.
  • Kap. I. Allgemeine Landesverwaltung und Kommunalverwaltung.
  • Kap. II. Die Städteverfassungen.
  • Kap. III. Die Landgemeindeverfassungen.
  • § 111. Geschichtliche Entwicklung der Landgemeindeverfassungen in den östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau und Hohenzollern.
  • § 112. Gegenwärtige Verfassung der Landgemeinden und Gutsbezirke in den östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau und Hohenzollern.
  • § 113. Die Amtsbezirke in den östlichen Provinzen und Schleswig-Holstein, die Distrikte in Posen.
  • § 114. Die Landgemeindeverfassung in Westfalen und der Rheinprovinz.
  • § 115. Das Amt in Westfalen, die Bürgermeisterei in der Rheinprovinz.
  • § 116. Die hannöversche Landgemeindeverfassung.
  • Kap. IV. Die Kreisverfassungen.
  • Kap. V. Die Bezirksverwaltung.
  • Kap. Vl. Die Provinzen und die größeren Kommunalverbände.
  • Kap. VII. Die oberste Verwaltung.
  • Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Register zum zweiten Bande.

Full text

228 Das Verwaltungsrecht. l 112 
vorstehers wahrnehmen soll, oder Vormund oder Pfleger eine 
Frau ist, 
2. der Gutsbesitzer nicht Reichsangehöriger ist, 
3. er nicht seinen beständigen Aufenthalt im Gutsbezirke oder 
in dessen unmittelbarer Nähe hat, oder 
4. wegen Krankheit oder aus anderen, in seiner Person liegen— 
den Gründen außerstande ist, die Pflichten eines Gutsvorstehers 
zu erfüllen. 
Auf Antrag des Gutsbesitzers kann ein Stellvertreter für 
den ernannten Gutsvorsteher bestellt werden, welcher in Fällen 
der Behinderung des letzteren die Gutsvorstehergeschäfte wahrzu- 
nehmen hat. Auch für die von dem Hauptgute entfernt be- 
legenen Teile eines selbständigen Gutsbezirks kann von dem Kreis- 
ausschusse die Bestellung besonderer Stellvertreter angeordnet 
werden, sofern dies für eine ordnungsmäßige örtliche Verwaltung 
erforderlich ist (§8S8 122—124 LGO., §§ 94—96 H.-N.). 
Der Gutsbesitzer wie sein Stellvertreter bedürfen in ihrer 
Eigenschaft als Gutsvorsteher der Bestätigung des Landrats, die 
nur unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden darf. 
Vor seinem Amtsantritte wird der Gutsvorsteher von dem Land- 
rate oder in dessen Auftrage von dem Amtsvorsteher, in Posen 
dem Distriktskommissar vereidigt. Unterläßt der Gutsbesitzer die 
gesetzlich erforderliche Bestellung eines Stellvertreters oder be- 
findet er sich im Konkurse oder nicht im Besitze der bürgerlichen. 
Ehrenrechte, so steht dem Landrate unter Zustimmung des Kreis- 
ausschusses die Ernennung eines Stellvertreters auf Kosten des- 
Besitzers zu (§8 125, 126 LGO., 88 97, 98 H.-N.). 
Landgemeinden und Gutsbezirke können mit anderen be- 
nachbarten Landgemeinden und Gutsbezirken, aber auch mit 
Städten zur Wahrnehmung einzelner kommunalen Angelegen- 
heiten vereinigt werden. Durch diese Beschränkung auf einzelne 
kommunale Aufgaben unterscheidet sich der Zweckverband des. 
Ostens von der Samtgemeinde (Amt, Bürgermeisterei) des Westens. 
Für welche Angelegenheiten Zweckverbände gebildet werden sollen, 
sagte die Landgemeindeordnung nicht. Im wesentlichen wird es 
sich dabei um die Armen-, Wege= und Schulverwaltung, auch, 
Spitzenverbände, handeln.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment