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Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_2
Title:
Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1912
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
556 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Verwaltungsorganisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. III. Die Landgemeindeverfassungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 113. Die Amtsbezirke in den östlichen Provinzen und Schleswig-Holstein, die Distrikte in Posen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
  • Erster Abschnitt. Das Beamtenrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Die Verwaltungsorganisation.
  • Kap. I. Allgemeine Landesverwaltung und Kommunalverwaltung.
  • Kap. II. Die Städteverfassungen.
  • Kap. III. Die Landgemeindeverfassungen.
  • § 111. Geschichtliche Entwicklung der Landgemeindeverfassungen in den östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau und Hohenzollern.
  • § 112. Gegenwärtige Verfassung der Landgemeinden und Gutsbezirke in den östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau und Hohenzollern.
  • § 113. Die Amtsbezirke in den östlichen Provinzen und Schleswig-Holstein, die Distrikte in Posen.
  • § 114. Die Landgemeindeverfassung in Westfalen und der Rheinprovinz.
  • § 115. Das Amt in Westfalen, die Bürgermeisterei in der Rheinprovinz.
  • § 116. Die hannöversche Landgemeindeverfassung.
  • Kap. IV. Die Kreisverfassungen.
  • Kap. V. Die Bezirksverwaltung.
  • Kap. Vl. Die Provinzen und die größeren Kommunalverbände.
  • Kap. VII. Die oberste Verwaltung.
  • Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Register zum zweiten Bande.

Full text

234 Das Verwaltuingsrecht. § 113 
Der Amtsbezirk bildet, sofern er nicht allein aus einem Guts- 
bezirke besteht, einen Kommunalverbande) und cinen Bezirk der 
allgemeinen Landesverwaltung. Ein bloßer Gutsbezirk kann da- 
gegen nicht Kommnnalverband sein. Die Organc des Amtsbezirks 
als Kommunalverband sind Amtsausschuß und Amtsvorsteher, als 
Bezirk der allgemeinen Landesverwaltung der Amtsvorsteherr). 
Der Amtsausschuß als besonderes Organ wird nur goebildet 
für die zusammengesetzten Amtsbezirke. In den Amtsbezirken, 
welche nur aus einer Gemeinde bestehen, nimmt die Gemeinde- 
versammlung oder die Gemeindevertretung die Geschäfte des Aus- 
schusses wahr, während in den nur aus einem Gutsbezirke be- 
stehenden Amtsbezirken, in denen eine Kommunalverwaltung nicht 
vorhanden ist, auch der Amtsausschuß fortfällt. 
Der Amtsausschuß der zusammengesetzten Amtsbezirke besteht 
aus Vertretern sämtlicher zum Amtsbezirke gehörigen Gemeinden 
und selbständigen Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Guts- 
bezirk ist durch wenigstens einen Abgcordneten zu vertreten. Die 
Vertretung der Gemeinden erfolgt zunächst durch den Gemeinde- 
vorsteher, sodann durch Schöffen und, wenn auch deren Zahl nicht 
ausreicht, durch andere von der Gemeinde zu wählende Mitglieder. 
Die Zahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter, 
sowie der jedem Gutsbezirke einzuräumenden Stimmen wird mit 
Rücksicht auf die Steuerleistungen und die Einwohnerzahl durch 
ein nach Anhörung der Beteiligten auf Vorschlag des Kreisaus- 
schusses vom Kreistage zu erlassendes Statut geregelt. Ueber Be- 
schwerden gegen dieses Statut entscheidet der Bezirksausschuß. Mit- 
glied des Amtsausschusses können nur selbständige, d. h. groß- 
jährige und verfügungsfähige Reichsangehörige sein, die sich im 
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Gegen das statt- 
gehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied der Wahlversamm- 
lung innerhalb zwei Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des 
Wahlvorstandes erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch 
steht nach Anhörung der Beteiligten dem Amtsausschusse zu, der im 
6) Wieso der Amtsbezirk kein Kommunalverband sein soll, wie An- 
schütz bei G. Meyer, Staatsrecht § 106 Anm. 13 annimmt, ist un- 
verständlich. 
7) § 50 bzw. 37 a. a. O. Entsch. d. OV(G. vom 18. Septemb. 1878, 
Bd. 4, S. 82.
	        

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