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Die Legitimation einer usurpirten Staatsgewalt. Erste Abtheilung. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Legitimation einer usurpirten Staatsgewalt. Erste Abtheilung. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
brie_legitimation
Title:
Die Legitimation einer usurpirten Staatsgewalt.
Author:
Brie, Siegfried
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
brie_legitimation_001
Title:
Die Legitimation einer usurpirten Staatsgewalt. Erste Abtheilung.
Subtitle:
Habilitationsschrift.
Author:
Brie, Siegfried
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Usurpation
Volume count:
1
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1866
Scope:
75 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Staatsrechtliche Legitimation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erste Unterabtheilung. Kritik der bisher aufgestellten Ansichten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 7. Die Besitztheorie.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Legitimation einer usurpirten Staatsgewalt.
  • Die Legitimation einer usurpirten Staatsgewalt. Erste Abtheilung. (1)
  • Title page
  • Introduction
  • Erstes Kapitel. Staatsrechtliche Legitimation.
  • Erste Unterabtheilung. Kritik der bisher aufgestellten Ansichten.
  • § 4. Übersicht.
  • § 5. Die sogenannte legitimistische Theorie.
  • § 6. Die Theorie der unveräußerlichen Volkssouverainität.
  • § 7. Die Besitztheorie.
  • § 8. Verjährungstheorie.
  • § 9. Die Legitimation durch den Willen des Volkes.
  • § 10. Legitimation durch Anerkennung von Seiten des Volkes (des Staates, der staatlichen Organe).
  • Verzeichnis der citirten Werke.

Full text

— 31 — 
Es ist daher nur folgerichtig, wenn ein Philosoph, welcher es eben- 
falls als Sache der überwiegenden Gewalt betrachtet, sich zum Re- 
genten zu machen, zu dem Schlusse kommt, daß das Staatsrecht gar 
keine Aufgabe der philosophischen Rechtslehre sei. Die Gründung 
der Staaten sei nur ein geschichtliches Ereigniß, wofür es keine 
„constitutiven Rechtsprincipien“ gebe; das Verhältniß zwischen dem 
Volke und dem Regenten sei ein bloßes Verhältniß der Gewalt 80). 
Der Verlauf unserer Untersuchung wird hoffentlich beweisen, daß, 
bei aller Achtung vor den Faktoren des wirklichen Lebens, eine Legi- 
timität der Staatsgewalt und selbst eine Legitimirung anfänglicher 
Usurpation möglich ist, aber entschieden müssen wir uns schon hier 
gegen eine Doktrin verwahren, welche jenen rechtlosen Zustand so- 
gar für den vernünftigen erklärt, weil nur so die öffentliche Mei- 
nung ihre volle Macht im Staate äußern könne 81). Die öffentliche 
Meinung ist unzweifelhaft in allen öffentlichen Verhältnissen aus 
Gründen der Zweckmäßigkeit und der Sittlichkeit in hohem Maße 
zu berücksichtigen; aber wenn sie von keinen Schranken des Rechts 
zurückgehalten wäre, würde sie bei den steten Schwankungen, denen 
sie unausbleiblich ausgesetzt ist, dem Leben des Staats jede Sicher- 
heit und damit die unentbehrlichste Bedingung des Gedeihens, ja 
der Existenz entziehen. 
Mehrere hochgeachtete Staatsrechtslehrer, welche im Allgemeinen 
der Gewalttheorie nicht huldigen, zum Theil sogar dieselbe höchst 
energisch bekämpfen 832), wollen jedoch in einem Fall unmittelbar 
aus der' Gewalt ein Recht hervorgehen lassen, nämlich sofern ein 
Nothstand die Anwendung der Gewalt gebietet. So handelt Bluntschli 
  
80) Fries, 1. c. S. 338—349. Wie Fries trotz dieser Negation des Staats- 
rechts von einem realrechtlichen Bestehen des Staates spricht, auch jeden wirklichen 
Regenten, der das Rechts-(Vernunft-)Gesetz zu realisiren sucht, als einen Regen- 
ten von Rechtswegen bezeichnet (S. 331 und 337), so gebrauchen die Anhänger 
der Theorie, welche mit dem Besitze der Staatsgewalt unmittelbar das Herrscher- 
recht gegeben glaubt, nicht selten Ausdrücke, welche eine Unanwendbarkeit aller 
Rechtsprincipien auf die Entstehung und den Erwerb der Staatsgewalt zu be- 
deuten scheinen. 
81) Fries, S. 346. 
82) Bluntschli, I, S. 22—23, 258—260; Mohl, Encyklop. S. 93; Warn- 
könig, Rechtsphilosophie, S. 228—229. Vortreffliche Bemerkungen über die Be- 
deutung der Macht für den Staat, freilich mehr von ethischem als von rechtlichem 
Standpunkt, finden sich auch in Trendelenburg's Naturrecht, & 152 und 153 
(namentlich die Bekämpfung der „Theorie der Usurpation“ S. 300—301).
	        

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