Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Funktionen des Staates. 91 
gehört also zu den durch $ 14 des G.VG. zugelassenen be- 
sonderen Gerichten und bleibt als solches auch nach dem 
Reichsgewerbegerichtsgesetze vom 29. September 1901 bestehen 
(vgl. dessen $ 85). Der Vorsitzende des Gewerbegerichts und 
der des Kaufmannsgerichts sowie deren Stellvertreter müssen 
Rechtsgelehrte sein; sie werden vom Senate ernannt und durch 
den Vorsitzenden der Justizkommission vereidigt. Der Vor- 
sitzende des Gewerbegerichts soll zugleich Vorsitzender des 
Kaufmannsgerichts sein*). Die Aufsicht über beide Gerichte 
wird von der Justizkommission des Senates ausgeübt. 
Die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber und Gerichts- 
schreibergehilfen sind durch das Gesetz vom 17. März 1902 
mit Nachtrag vom 30. Oktober 1907 geregelt. Voraussetzung 
der Ernennung bildet das Bestehen einer Prüfung, der ein 
Vorbereitungsdienst vorangehen muß. Er dauert für die Ge- 
richtsschreiberprüfung drei Jahre, für die Gerichtsschreiber- 
gehilfenprüfung ein Jahr. 
Für das Gebiet des lübeckischen Staates besteht ein Ge- 
richtsvollzieheramt. Die Beamten des Gerichtsvollzieheramtes 
beziehen ein festes Gehalt; die Gerichtsvollziehergebühren 
werden für die Staatskasse erhoben. Vorgesetzte Dienstbehörde 
ist der Präsident des Landgerichts (Gesetz, betreffend das 
Gerichtsvollzieheramt, vom 19. Dezember 1898). 
Über die Zulassung der Referendare, die die zweite 
Juristische Prüfung bestanden haben, zur Rechtsanwaltschaft be- 
stimmt die Rechtsanwaltsordnung für das Deutsche Reich **). 
Beim Öberlandesgericht kann jeder Senat Rechtsanwälte aus 
der Mitte der in seiner Stadt zugelassenen bestellen; zur Zu- 
lassung von Rechtsanwälten beim Landgericht ist jede der 
beiden obersten Dienstbehörden bezüglich der ihrem Staate 
angehörenden Rechtsanwälte befugt ***). 
* 8 3 des ÖOrtsstatuts für das Kaufmannsgericht zu 
Lübeck vom 20. Juni 1906. 
**) S 17 des Gesetzes vom 3. Februar 1879 die Prüfungen 
behufs Erlangung der Fähigkeit zum Richteramte, die Vor- 
bereitung zum Justizdienste sowie die Verwendung der Ge- 
richtsassessoren betreffend. 
***) Für den Gewerbebetrieb der Personen, die fremde 
Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmende 
Geschäfte besorgen, oder über Vermögensverhältnisse oder
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.