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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • § 5. 1. Die Stellung des Senates.
  • § 6. 2. Zusammensetzung. Wahl.
  • § 7. 3. Stellung der Senatsmitglieder.
  • § 8. 4. Vorsitz. Verteilung und Erledigung der Geschäfte.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Funktionen des Staates. 99 
ordnung auszufertigenden Anweisung durch die Gerichtsvoll- 
zieher gegen den Verpflichteten zur Vollstreckung bringen. 
Gegen die in Gemäßheit dieser Vorschriften erlassenen Ver- 
fügungen ist, vorbehältlich der zur Entscheidung der Gerichte 
stehenden etwaigen zivilrechtlichen Folgen, soweit nicht durch 
die Reichsgesetze ein besonderes Rekursverfahren angeordnet 
ist, lediglich die Beschwerdeführung beim Senate zulässig. 
Zur Feststellung des Tatbestandes können die Polizei- und 
Verwaltungsbehörden Ermittlungen jeder Art, mit Ausnahme 
eidlicher Vernehmungen, anstellen; zum Zwecke von Ver- 
nehmungen können Vorladungen unter Androhung von Geld- 
strafen bis zu 30 Mk. erlassen werden. Zur Aufrechterhaltung 
der Ordnung in den Sitzungen, die dem Vorsitzenden obliegt, 
haben die einzelnen Behörden die durch die 8$ 178—181 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes den Gerichten beigelegten Befug- 
nisse, auch können sie denjenigen, der sich in einer an die 
Behörde gerichteten Eingabe ungebührliche Äußerungen er- 
laubt, in Ordnungsstrafen bis zu 30 Mk. nehmen. Auch gegen 
die Verhängung der Strafen ist lediglich Beschwerde beim 
Senate zulässig. Die einzelnen Behörden durch besondere 
Gesetze übertragenen weitergehenden Befugnisse*) bleiben 
unberührt. Zustellungen und Ladungen erfolgen nach $ 10 
durch die Beamten der zuständigen Behörde nach näherer 
Anordnung der $$ 1—5 des Nachtrages vom 16. Februar 1880: 
Das Schriftstück wird mit dem unterschriebenen Vermerk: 
„Zugestellt den (Datum)“ versehen; über die erfolste Zu- 
stellung wird der Behörde zu den Akten berichtet. Die Voll- 
streckung der von den Behörden festgesetzen Ordnungsstrafen, 
Verfügungen und Strafbescheide erfolgt durch die Behörden 
nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozeßordnung ent- 
weder im Verwaltungswege oder durch die Gerichtsvollzieher. 
Die Umwandlung von Geld- in Haftstrafen und die Voll- 
streckung der letzteren erfolgt durch die Polizeibehörden. 
Für die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege gilt das 
Gesetz vom 20. März 1899. Im Verwaltungswege werden nach 
*) Vgl. z. B. die 3 und 8 der Verordnung, betreffend das 
Feuerlöschwesen der Stadt Lübeck, vom 29. Juni 1898, und 
8 83 Nr. 3 der Bauordnung vom 25. Mai 1903. 
7 F-
	        

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